Besser, nicht gut

Ines Wallrodt über befristete Jobs

Das Bundesarbeitsgericht wollte Ersatzgesetzgeber spielen, als es befand, drei Jahre Abstand zwischen zwei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen seien in Ordnung. Die Festlegung einer Verjährungsfrist ist ein Wunsch von Arbeitgeberseite, dem das Parlament bei der letzten vorsichtigen Reform des Befristungsunwesens bewusst nicht gefolgt ist. Das Bundesverfassungsgericht weist das Arbeitsgericht nun in seine Schranken. Richtig so.

Die Verhinderung von Kettenbefristungen an dieser Stelle macht eine schlechte Sache zwar besser, aber noch lange nicht gut. Denn das eigentliche Problem sind die grundlos befristeten Jobs. Seit Einführung dieser Möglichkeit im Jahr 1985 sind sie zum Massenphänomen geworden, mit dem Arbeitgeber den Kündigungsschutz aushebeln. Das bleibt weiterhin erlaubt und soll nach den Plänen der Koalition lediglich eingeschränkt, aber nicht gänzlich verboten werden.

Außerdem ist schon die Rede von verhinderten Kettenbefristungen irreführend. Denn sie sind gang und gäbe - der Arbeitgeber muss sich nur irgendeinen Sachgrund ausdenken, dann dürfen sich befristete Arbeitsverträge in unbegrenzter Zahl über Jahre aneinanderreihen. »Erprobung«, »Anschluss an Ausbildung«, »befristete Haushaltsmittel«, all das sind weit dehnbare Befristungsgründe, die weidlich genutzt werden. Das Bundesarbeitsgericht spielt auch hier eine unrühmliche Rolle, indem es selbst zwölf Vertragsverlängerungen in acht Jahren für unbedenklich erklärte. Auch diese Befristungsmöglichkeiten müssen deutlich beschränkt werden.

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