Wenn die Feuerwehr kommt ...

Serie zum Mietrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Rauchmelder-Fehlalarm

Kommt es aufgrund des Fehlalarms eines Rauchmelders zu einem Feuerwehreinsatz und wird dabei die Wohnungseingangstür beschädigt, muss der Mieter der Wohnung keinen Schadenersatz zahlen, entschied das Amtsgericht Hannover (Az. 537 C 17077/05).

Der Fall: Ein von den Mietern installierter Rauchmelder gab einen Signalton ab als Hinweis auf eine nachlassende Batteriespannung. Nachbarn interpretierten dieses Geräusch falsch und alarmierten die Feuerwehr. Die öffnete die Wohnungseingangstür gewaltsam. Die Reparaturkosten in Höhe von 1693 Euro forderte der Vermieter von seinen Mietern.

Das Amtsgericht Hannover lehnte einen derartigen Schadenersatzanspruch ab, eine Pflichtverletzung der Mieter liege nicht vor. Das Gericht erklärte, Mieter dürften einen Rauchmelder in ihrer Wohnung auch ohne Erlaubnis des Vermieters einbauen. Dessen Installation würde weder die Substanz der Mietsache beeinträchtigen noch nach außen in Erscheinung treten oder die Belange des Vermieters tangieren. Ein Rauchmelder stelle auch keine Gefahr für die Mietsache dar, sondern diene im Gegenteil eher deren Sicherheit.

Ebenfalls keine Pflichtverletzung des Mietvertrages sei es, dass die Mieter vergessen hatten, die Batterien des Rauchmelders rechtzeitig zu wechseln. Die Mieter hätten nicht damit rechnen können, dass Nachbarn den auf die geringe Batteriespannung hinweisenden Signalton mit einem Rauchalarm verwechseln und auch die Feuerwehr diesem Irrtum unterlag.

Rollläden nach 22 Uhr

Mieter haben das Recht, auch abends nach 22 Uhr die Rollläden ihrer Wohnung herunterzulassen. Das gilt nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf (Az. 55 C 7723/10) selbst dann, wenn sich ein Nachbar durch die lauten Geräusche der Außenjalousie gestört fühlt und behauptet, sein Kind würde hierdurch allabendlich aus dem Schlaf gerissen.

Der Fall: Der Nachbar argumentierte, dass zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens die »Nachtruhe« gelten müsse. In dieser Zeit sei Lärm verboten. Somit dürfe auch die Außenjalousie nicht mehr heruntergelassen werden.

Das Amtsgericht Düsseldorf dagegen gab den Mietern Recht. Die Betätigung von Rollläden gehöre zum normalen Gebrauch einer Wohnung. Es liege auch in der Natur der Sache, dass die Rollläden gerade zur Nachtzeit, also nach 22 Uhr, benutzt werden. Den Mietern der Wohnung könne nicht vorgeschrieben werden, um wie viel Uhr sie ihre Räume verdunkeln. nd

Die Serie wird fortgesetzt - siehe nd-ratgeber vom 3., und 24. Januar, 7., 14., und 28. Februar, 14. März, 18., und 25. April sowie 9. und 23. Mai 2018.

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