Tatsächliche Wohnungsgröße ist entscheidend

BGH-Urteil zur Heizkostenabrechnung

  • Lesedauer: 2 Min.

Werden die Heizkosten ganz oder teilweise nach der Wohnfläche berechnet, komme es auf die tatsächliche Wohnungsgröße und nicht auf die im Vertrag falsch genannte Fläche an, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe (Az. VIII ZR 220/17) in einem Urteil vom 18. Juni 2018.

Konkret ging es um Kölner Mieter. Laut Vertrag betrug die Fläche der Wohnung 74,59 Quadratmeter. Als die Immobilie verkauft wurde, stellte der neue Vermieter fest, dass die Wohnung tatsächlich 78,22 Quadratmeter groß war.

Weil die Heizkosten sich nicht nur nach dem Verbrauch, sondern auch nach der Wohnfläche berechneten, legte der Eigentümer nun die tatsächliche Größe der Wohnung zugrunde und verlangte dementsprechend eine Nachzahlung.

Die Mieter meinten dagegen, dass für die Berechnung die im Mietvertrag angegebene Fläche zu gelten habe. In diesem Fall würden die Heizkosten jährlich um insgesamt 42,56 Euro geringer ausfallen. Nur wenn die im Vertrag angegebene Wohnfläche um zehn Prozent von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweiche, dürfe sich dies auch auf die Heizkostenberechnung niederschlagen, lautete ihre Argumentation.

Dem widersprach der BGH. Eine absolute Verteilungsgerechtigkeit bei den Heizkosten lasse sich nicht erreichen. Werden die Heizkosten aber ganz oder teilweise nach der Wohnungsfläche abgerechnet, müsse für einen »objektiven Verteilungsmaßstab« die tatsächliche und nicht die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße genommen werden. epd/nd

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