Gentechnik bleibt Gentechnik

Der Europäische Gerichtshof stärkt das Vorsorgeprinzip

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Luxemburg. Neuere Gentechnikverfahren fallen nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unter die geltenden EU-Regeln. Das erklärte das oberste EU-Gericht am Mittwoch in Luxemburg (Rechtssache C-528/16). Damit gelten unter anderem für Lebensmittel, die mit der sogenannten gezielten Mutagenese verändert wurden, spezielle Kennzeichnungspflichten im Supermarkt.

Im konkreten Fall wollte ein französisches Gericht vom EuGH wissen, wie die europäischen Regeln zur Gentechnik auf bestimmte neue Verfahren anzuwenden sind. In der entsprechenden EU-Richtlinie aus dem Jahr 2001 sind gentechnisch veränderte Organismen (GVOs) definiert als Organismen, deren genetisches Material so verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise nicht möglich ist. Allerdings sind ältere Mutagenese-Verfahren, die als sicher gelten, von den strengen GVO-Regeln ausgenommen. Dabei werden Änderungen im Erbgut erreicht, ohne dass fremde DNA eingefügt wird.

Französische Verbände hatten in ihrer Klage argumentiert, dass mit dem technischen Fortschritt neue Mutagenese-Verfahren entwickelt wurden, mit denen gezielte Mutationen in Genen möglich seien und die schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen haben könnten. Sie müssten daher speziell überprüft und gekennzeichnet werden. Die Luxemburger Richter folgten dieser Argumentation nun weitgehend und beriefen sich auf das Vorsorgeprinzip.

Während Umweltschützer und Gentechnik-Kritiker das Urteil begrüßten, zeigten sich Bauernverband und Industrie enttäuscht. Welche Konsequenzen die Bundesregierung aus dem Urteil zieht, blieb zunächst offen. Erste Anträge zu Pflanzen, die mit den neuen Verfahren verändert wurden, liegen den Behörden bereits vor. Agenturen/nd Seite 2

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