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Mietminderung wegen Geruchs

Mietrecht

  • Lesedauer: 4 Min.
Hintergrund: Mieter können ihre Miete mindern, wenn die Wohnung einen erheblichen Mangel hat, der die Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt. Wie hoch die Minderung ausfallen darf, hängt davon ab, wie schwerwiegend die Beeinträchtigung ist. Außerdem muss der Mieter den Mangel umgehend dem Vermieter melden. Der Anspruch auf Mietminderung gilt per Gesetz für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel besteht. Bezahlt der Mieter aus Unwissenheit weiterhin die volle Miete, kann er laut Gericht den zu viel gezahlten Betrag später zurückfordern.

Der Fall: In einer Berliner Wohnung war ein in der Wand verbautes Küchenabflussrohr undicht. Aufgrund der offenen Bauweise der Wohnung zogen üble Gerüche durch alle Räume. Die Mieter meldeten dem Vermieter das Problem bei dessen Auftreten im Januar 2015 und regten eine Minderung der Miete um 15 Prozent an. Da der Vermieter damit nicht einverstanden war, zahlten sie weiter den vollen Betrag.

Im Dezember erfolgte dann die Reparatur. Im November 2015 sowie im Januar und März 2016 blieben die Mieter die Miete schuldig und zogen schließlich aus. Der Vermieter forderte von ihnen nun die Zahlung der drei ausstehenden Monatsmieten. Den Mietern war inzwischen klar geworden, dass sie ein Recht auf die Mietminderung gehabt hätten. Sie verlangten daher, ihre Mietschulden mit dem Betrag zu verrechnen, um den sie die Miete hätten mindern können.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin gestand den Mietern die Aufrechnung zu. Es hielt eine Minderungsquote von zehn Prozent für angemessen. Die Mietminderung gelte per Gesetz für den gesamten Zeitraum, in dem der Mangel bestanden habe. Die Mieter hätten gegen den Vermieter einen Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete. Zwar sei eine solche Rückforderung tatsächlich ausgeschlossen, wenn der Mieter in Kenntnis des Mangels und seines Minderungsrechtes vorbehaltlos die volle Miete gezahlt habe.

Von einer solchen vorbehaltlosen Zahlung sei aber nach Meldung eines Wohnungsmangels nicht mehr auszugehen. Obendrein hätten die Mieter von wichtigen Details ihres Minderungsrechts nichts gewusst und seien zunächst irrtümlich davon ausgegangen, dass der Vermieter einer Mietminderung erst zustimmen müsse. Sie könnten die Mietforderung daher mit ihrem Anspruch auf Rückforderung von zehn Prozent der Miete für Januar bis Dezember 2015 aufrechnen. D.A.S./nd

Wann darf der Vermieter die Miete erhöhen?

Führt ein Vermieter Modernisierungen am Gebäude durch, die zu Energieeinsparungen führen, kann er die Miete entsprechend erhöhen. Allerdings muss er begründen können, inwiefern es durch die Änderungen zu einer Energieeinsparung kommt.

Haben die Modernisierungen auch Nachteile für den Mieter, können diese den Vorteil der Energieeinsparung wieder aufheben und die Mieterhöhung unzulässig machen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg mit Urteil vom 11. Januar 2018 (Az. 202 C 374/17).

Hintergrund: Führt der Vermieter Modernisierungsarbeiten durch, die eine Energieeinsparung zur Folge haben, kann er nach § 559 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Miete auf Dauer um 11 Prozent der für die Arbeiten an der Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Der Vermieter muss für eine solche Mieterhöhung dem Mieter genau erläutern, wie sich die Mieterhöhung im Einzelnen berechnet.

Der Fall: Die Vermieterin eines denkmalgeschützten Altbaus hatte die oberste Geschossdecke des Hauses zum Dachboden hin gedämmt. In der Wohnung einer Mieterin im dritten Stock hatte sie außerdem zwei alte, einfachverglaste Holzfenster gegen Holzfenster mit Isolierglas austauschen lassen. Die Mieterin der Wohnung war wenig erfreut. Denn ihr Badezimmerfenster ließ sich danach nur noch bis zu 20 cm weit öffnen. Zudem versäumten es die Handwerker, die Ritzen zwischen den neuen Fenstern und der Außenwand abzudichten. Obendrein war sie der Ansicht, dass die Dämmung des Dachbodenfußbodens wirkungslos sei, weil andere Änderungen an der Dachkonstruktion zu einem verstärkten Einströmen von Kaltluft führten. Die Vermieterin erhöhte jedoch die Miete aufgrund der Modernisierung. Die Mieterin akzeptierte dies nicht - beide sahen sich vor Gericht wieder.

Das Urteil: Das Gericht stellte sich auf die Seite der Mieterin. Die Vermieterin habe sich nicht dazu geäußert, wie die Dachkonstruktion insgesamt zu einer Energieeinsparung führen solle. Nur auf die Dämmung der obersten Geschossdecke hinzuweisen, reiche nicht aus, da die anderen Dacharbeiten ebenfalls Einfluss auf die Effektivität der Wärmedämmung haben könnten. Auch die neuen Fenster seien kein Grund für eine Mieterhöhung. Das nur einen Spalt weit zu öffnende Fenster im Bad sei ein Nachteil, der eine Energieeinsparung durch das Isolierglas wieder aufhebe.

Dass aus Denkmalschutzgründen keine andere Konstruktion möglich gewesen sei, zähle hier nicht. Zudem setze eine Mieterhöhung wegen Modernisierung voraus, dass die Arbeiten abgeschlossen seien. Das sei hier nicht der Fall, solange die Ritzen zwischen Fenstern und Wand noch nicht abgedichtet wären. Die Mieterin musste daher die erhöhte Miete nicht bezahlen. D.A.S./nd

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