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  • Rechtswidrige Abschiebung

Sami A. mit Wiedereinreiseverbot belegt

Stadt Bochum: Das ganze sei ein »ganz normaler Verwaltungsakt«

  • Lesedauer: 2 Min.

Bochum. Nach der Abschiebung des slamistischen Gefährders Sami A. gilt für den 42-jährigen Tunesier eine Wiedereinreisesperre. Das sei durch die Rechtslage innerhalb der Schengen-Länder ein Automatismus, sagte ein Sprecher der Stadt Bochum am Montag. Von dem Moment der Abschiebung an gelte ein Einreiseverbot. »Das ist ein ganz normaler Verwaltungsakt.« Die Bochumer Ausländerbehörde ist für den Fall zuständig. Der »Kölner Stadt-Anzeiger« hatte zuerst berichtet, Sami A. sei im Schengener Informationssystem für die Sicherheitsbehörden (SIS) als unerwünschte Person gelistet.

Nach der Abschiebung von Sami A. am 13. Juli hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen den zuständigen Behörden rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Die Richter hatten die Abschiebung am Vortag untersagt, weil dem Islamisten in seiner Heimat womöglich Folter drohe. Das Fax war allerdings erst zugestellt worden, als das Flugzeug mit Sami A. bereits in der Luft war.

Die Richter verlangten daraufhin, den Tunesier unverzüglich auf Kosten des Staates zurückzuholen. Die Stadt Bochum möchte, dass diese Entscheidung gekippt wird. Am Oberverwaltungsgericht Münster endet an diesem Montag (24.00 Uhr) die Frist für die Stadt, diesen Antrag zu begründen. Die Richter wollen dann rasch entscheiden.

Das OVG ist in diesem Eilverfahren die letzte Beschwerdeinstanz. Der Stadt Bochum bliebe aber noch eine Verfassungsbeschwerde und damit der Gang nach Karlsruhe vor das Bundesverfassungsgericht. dpa/nd

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