Genussvoll und gefahrlos durch die Pilzsaison

Was Feinschmecker im Wald beachten sollten

  • Michaela Rassat, Juristin der D.A.S., und Dr. Wolfgang Reuter, DKV-Gesundheitsexperte
  • Lesedauer: 4 Min.

Wer im Wald unterwegs ist, muss sich an die dort geltenden Regeln halten. Die »grüne Lunge« Deutschlands gehört fast zur Hälfte Privatpersonen. 29 Prozent der Waldfläche sind Eigentum der Länder, der Rest entfällt auf Kirchen, Kommunen und den Bund.

Trotzdem ist es jedem erlaubt, den Wald in seiner Freizeit zu nutzen. § 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes gestattet das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung - die Regelung der Details liegt bei den Bundesländern. Diese können den Aufenthalt in bestimmten Waldgebieten aber einschränken, beispielsweise im Rahmen der Waldbewirtschaftung oder zum Forstschutz. Meist sind solche Waldstücke durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet. Es ist also das Recht des Waldbesitzers achten.

Die Pilzsuche in einem öffentlichen Waldstück ohne Betretungsverbot ist laut Bundesnaturschutzgesetz grundsätzlich erlaubt, wohingegen dies bei einem Wald in privater Hand erst mit dem Eigentümer abgeklärt werden sollte.

Ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Wald handelt, ist meist nicht gekennzeichnet. Die Untere Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Stadt gibt Auskunft, wo die Suche nach Pilzen genehmigt ist. Pilzsammler können dazu auf der Webseite des jeweiligen Landratsamtes nachlesen oder sich telefonische Auskunft einholen. Eingezäunte Bereiche, Gebiete mit neu angepflanzten Jungbäumen, Naturschutzgebiete sowie Nationalparks und Flächen, auf denen Holz geschlagen wird, sind für Sammler tabu. Einige Bundesländer gestatten das Sammeln von Pilzen auch nur zu bestimmten Zeiten.

Maßvolles Sammeln zum Schutz der Natur

Das Sammeln von Waldpilzen ist gemäß Bundesnaturschutzgesetz nur für den Eigenbedarf erlaubt - nach ein bis zwei Kilo sollte daher Schluss sein. Wandert eine größere Menge in den Korb und ist diese am Ende sogar noch für den Verkauf bestimmt, droht eine saftige Geldbuße von mehreren tausend Euro.

Besondere Vorsicht ist bei den unter Naturschutz stehenden Arten geboten. Von einigen Pilzen, darunter verschiedene Röhrlinge, Kaiserlinge und Trüffel, müssen Hobbysammler komplett die Finger lassen. Die geschützten Arten sind in der Anlage 1 zu § 1 Bundesartenschutzverordnung gelistet.

Bei einigen geschützten Arten, wie Steinpilze, Pfifferlinge, Morcheln, Birkenpilze, Rotkappen, Schweinsohren und Brätlinge, gibt es eine Ausnahmeregelung in der Bundesartenschutzverordnung: Pilzliebhaber dürfen diese in kleinen Mengen für den eigenen Bedarf sammeln und verarbeiten. Damit die Wurzeln keinen Schaden nehmen, schneiden Hobbysammler den Pilz am besten knapp über dem Boden mit einem Messer ab. Anschließend bedecken sie freiliegende Wurzeln mit etwas Erde, um sie vor dem Austrocknen zu schützen.

Nur die Pilze mitnehmen, die man identifizieren kann

Zu ihrer eigenen Sicherheit sollten Pilzsammler nur diejenigen Exemplare mitnehmen, die sie ohne Zweifel identifizieren können. Manche Pilze sehen sich zum Verwechseln ähnlich, beispielsweise der schmackhafte Wiesenchampignon und der giftige Knollenblätterpilz.

Zur Grundausstattung gehört daher in jedem Fall ein gutes Bestimmungsbuch. Achtung: Die Informationen zu Speisepilzen in älteren Büchern sind möglicherweise überholt, weshalb jeder Sammler eine aktuelle Ausgabe besitzen sollte.

Pilz-Apps sind nur etwas für Profis. Unerfahrene machen schnell einen Fehler, wenn sie die komplizierten Merkmale von Pilzen beschreiben sollen. Dadurch kann die Software zu falschen Ergebnissen kommen.

Empfehlenswert ist die Teilnahme an einer Pilzexkursion, wie sie Volkshochschulen oder der Naturschutzbund Deutschland (NABU) anbieten - ein optimaler Einstieg für Leute, die zum ersten Mal »in die Pilze« gehen. Über die Deutsche Gesellschaft für Mykologie (DGfM) können sich Hobbysammler an einen Pilzsachverständigen wenden, der ihren Fund überprüft. Adressen von Pilzberatungsstellen gibt es auch bei Gemeindeverwaltungen oder Gesundheitsämtern.

Was ist im Notfall zu tun?

Pilze verderben schnell und sollten daher innerhalb von 24 Stunden auf dem Teller landen. Vor dem Verzehr muss der Sammler seinen Fund 15 bis 20 Minuten gut erhitzen, denn rohe Waldpilze sind meist unbekömmlich. Lediglich in zwei von zehn Fällen lassen sich auftretende Beschwerden auf eine richtige Pilzvergiftung zurückführen. Meist liegt es an der falschen Zubereitung.

Symptome, die wenige Minuten nach der Mahlzeit bis zu vier, höchstens sechs Stunden später auftreten, sind für gewöhnlich nicht lebensbedrohlich. Schwerwiegender sind hingegen jene Vergiftungserscheinungen, die frühestens nach sechs Stunden oder erst Tage später auftreten. Wenn eine Pilzmahlzeit Magen-Darm-Beschwerden, Bauchkrämpfe oder Übelkeit zur Folge hat, sollten Betroffene einen Arzt oder eine Klinik aufsuchen. In größeren Städten wie Hamburg, Berlin oder München gibt es außerdem Giftnotrufzentralen.

Treten die Symptome erst später auf, sollten Betroffene oder Angehörige sofort den Notarzt rufen. Typische Anzeichen für schwere Vergiftungen sind Schwindel, Verwirrtheit, Herzrasen, Unruhe, Halluzinationen, Muskelzucken, Angst, schwere Atmung oder Krämpfe.

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