»Prämie« der Kasse mindert abzugsfähige Beitragslast
Gesetzlich Krankenversicherte, die mit einem Selbstbehalttarif Beiträge sparen, müssen einen Teil dieser Ersparnis an den Fiskus abgeben. Denn die hier von den Kassen gezahlten sogenannten »Prämien« gelten als Beitragsrückerstattung und mindern damit den für Kassenbeiträge gewährten Steuernachlass. Das geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. X R 41/17) hervor, das am 5. September 2018 veröffentlicht wurde.
Seit 2007 können die gesetzlichen Krankenkassen sogenannte Wahltarife anbieten. Diese können bestimmte zusätzliche Leistungen vorsehen oder eine Selbstbeteiligung des Versicherten an den Kosten für ärztlichen Behandlungen.
Im Streitfall hatte der Kläger einen Tarif mit einer Selbstbeteiligung bis 550 Euro pro Jahr gewählt. Sofern er keine oder nur geringe Leistungen in Anspruch nahm, erhielt er bis zu 450 Euro als »Prämie« zurück. Bei hohen Gesundheitskosten zahlte er höchstens 100 Euro pro Jahr dazu. Im Jahr 2014 zahlte der Kläger Krankenkassenbeiträge in Höhe von knapp 4000 Euro. Für das Vorjahr erhielt er 450 Euro als »Prämie« zurück.
In seiner Steuererklärung machte er die Beiträge in voller Höhe steuermindernd als Sonderausgaben geltend. Demgegenüber meinte das Finanzamt, der Absetzbetrag sei um die »Prämie« von 450 Euro zu mindern.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. »Die Beurteilung der Prämie entspricht der einer Beitragsrückerstattung einer privaten Krankenversicherung«, begründete das Gericht seine Entscheidung. In beiden Fällen erhalte der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, »da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde«. Dadurch würden im Ergebnis seine Beitragszahlungen reduziert. AFP/nd
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