Kasse darf medizinischen Fußpfleger nicht zahlen
Kassel. Krankenversicherte mit medizinischen Fußproblemen können trotz einer Leistungspflicht der Krankenkassen auf ihren Behandlungskosten sitzenbleiben. Suchen sie einen medizinischen Fußpfleger zur Behandlung eines eingewachsenen Zehennagels auf, weil kein Arzt erreichbar war, darf die Krankenkasse nicht zahlen, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Die Behandlung dieser Erkrankung gehöre allein zu den ärztlichen Versorgungsleistungen, befand das Gericht. Die Krankenkasse der Frau bezahlte zwar die Sachkosten für eine individuell gefertigte Zehennagelspange, nicht aber die Vergütung der Fußpflegerin, insgesamt 152 Euro. epd/nd
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