Kasse darf medizinischen Fußpfleger nicht zahlen
Kassel. Krankenversicherte mit medizinischen Fußproblemen können trotz einer Leistungspflicht der Krankenkassen auf ihren Behandlungskosten sitzenbleiben. Suchen sie einen medizinischen Fußpfleger zur Behandlung eines eingewachsenen Zehennagels auf, weil kein Arzt erreichbar war, darf die Krankenkasse nicht zahlen, urteilte das Bundessozialgericht in Kassel. Die Behandlung dieser Erkrankung gehöre allein zu den ärztlichen Versorgungsleistungen, befand das Gericht. Die Krankenkasse der Frau bezahlte zwar die Sachkosten für eine individuell gefertigte Zehennagelspange, nicht aber die Vergütung der Fußpflegerin, insgesamt 152 Euro. epd/nd
Wir haben einen Preis. Aber keinen Gewinn.
Die »nd.Genossenschaft« gehört den Menschen, die sie ermöglichen: unseren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die mit ihrem Beitrag linken Journalismus für alle sichern: ohne Gewinnmaximierung, Medienkonzern oder Tech-Milliardär.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen sichtbar machen, die sonst untergehen
→ Stimmen Gehör verschaffen, die oft überhört werden
→ Desinformation Fakten entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und vertiefen
Jetzt »Freiwillig zahlen« und die Finanzierung unserer solidarischen Zeitung unterstützen. Damit nd.bleibt.