Die Rechte der Fluggäste und Skitouristen

Streiks auf deutschen Flughäfen und Schneechaos in Bayern und in den Alpen

  • Lesedauer: 3 Min.

Rechte der Fluggäste

Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetseite Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.

Einen streikbedingt gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren. Er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber sehr lange dauern, bis der Streik vorbei ist - und erfahrungsgemäß noch länger, da der komplette Flugplan aus den Fugen geraten ist.

Ist ein Ersatzflug erst am kommenden Tag oder noch später möglich, muss die Airline Übernachtungen und Transfers zum Hotel bereitstellen. Bei einer Pauschalreise muss der Reiseveranstalter für eine Ersatzbeförderung sorgen.

Nach der EU-Verordnung haben Fluggäste bei Flügen bis zu 1500 Kilometern ab zwei Stunden Verspätung Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Telefonate, Getränke, Mahlzeiten und gegebenenfalls Hotelübernachtung. Bei einer Flugstrecke von 1500 bis 3500 Kilometern gibt es Unterstützung nach drei Stunden, ab 3500 Kilometern nach vier Stunden.

Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro, aber das nur, wenn kein »außergewöhnlicher Umstand« daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks aber als außergewöhnlichen Umstand. Entschädigungen gibt es daher nicht.

Rechte der eingeschneiten Urlauber

Viele Urlauber sitzen wegen blockierter Straßen und Lawinengefahr in Bayern und den Alpen fest. Dafür können sie ihren Reiseveranstalter nicht in die Pflicht nehmen, erklärt Reiserechtler Paul Degott. Auch einen Verdienstausfall muss er nicht begleichen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Veranstalter Urlaubern ausdrücklich rät, angesichts starker Schneefälle im Hotel zu bleiben. Dann muss er dafür die Kosten übernehmen.

Da die meisten Skireisen mit eigener Anreise gebucht werden, können Urlauber nicht auf einen Rücktransport pochen, weil die Straßen gesperrt sind. Veranstalter von Busreisen müssen die Urlauber zwar wieder nach Hause transportieren, aber erst, sobald die Straßen frei sind.

Sind wegen der Schneemassen und erhöhten Lawinengefahr die Skipisten gesperrt, müssen Veranstalter Reisekosten zurückbezahlen, wenn sie im Katalog die Zusicherung gemacht haben, dass Skifahren möglich ist.

Kommen Reisende wegen gesperrter Straßen gar nicht an ihren Urlaubsort, haben sie das Recht, den Urlaub kostenlos zu stornieren. In diesem Fall sollten sie Kontakt mit ihrem Veranstalter aufnehmen. Sind unzweifelhaft alle Zufahrtsstraßen blockiert, bekommen Urlauber ihren Reisepreis zurück. Um das zu beweisen, sollten sie sich Zeitungsberichte oder Internetmeldungen aufbewahren.

Schlechte Karten haben Urlauber dagegen, wenn sie für den Winterurlaub privat in einer Pension oder Ferienwohnung gebucht haben. Bei einer Privatbuchung liegt Mietrecht vor. Dann muss der Reisende auf jeden Fall zahlen - egal, ob er das Zimmer nutzen kann oder nicht. Agenturen/nd

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