Verfassungsschutz darf AfD nicht als »Prüffall« bezeichnen

Urteil: Inlandsgeheimdienst hätte die Einstufung der Partei nicht öffentlich bekanntgeben dürfen

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Köln. Der Verfassungsschutz darf die AfD nicht als »Prüffall« bezeichnen. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte dem Bundesamt am Dienstag diese Bezeichnung der Partei. Damit hatte ein Eilantrag der AfD Erfolg. Das Bundesverfassungsschutzgesetz enthalte keine Rechtsgrundlage für die öffentliche Bekanntmachung, dass eine Partei ein sogenannter Prüffall sei, erklärte das Gericht. (Az.13 L 202/19)

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte im Januar die AfD öffentlich zum Prüffall erklärt. Dagegen stellte die AfD einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag nun statt. Der Bezeichnung als Prüffall komme in der Öffentlichkeit eine »negative Wirkung« zu, erklärte das Gericht.

Dieser Eingriff in die Rechte der AfD sei mangels Rechtsgrundlage »rechtswidrig und auch unverhältnismäßig«. Da die Behörde eine Unterlassungserklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe auch Wiederholungsgefahr.

Dem Antrag sei daher bereits im Eilverfahren stattzugeben gewesen, weil in diesem Jahr noch Europawahlen und Landtagswahlen anstünden. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden. AFP/nd

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