Die E-Roller kommen und mit ihnen neue Vorschriften

Neu im Straßenverkehr

  • Florian Weber und Mustafa Üstün
  • Lesedauer: 3 Min.

Der Hype kommt aus den USA: In amerikanischen und immer mehr europäischen Metropolen sausen Stadtbewohner neuerdings auf E-Rollern zur U-Bahn oder ins Büro. Nun sollen die schnellen Scooter auch deutsche Städte unsicher machen dürfen.

Wenn in Kürze Bundesrat und Europäische Kommission der Zulassungsverordnung zustimmen, könnten Anbieter noch dieses Frühjahr mit dem Verleih der Roller loslegen. Auch wenn es daherkommt wie ein Spielzeug, für das neuen E-Fahrzeug sollen eigene Vorschriften gelten.

Auf dem Radweg, Gehweg oder auf der Straße?

Wie ist die rechtliche Situation beim Pedelec, E-Bike, Scooter bei der Benutzung von Radweg, Gehweg oder Straße? Wer sich ein Zweirad mit E-Motor anschafft, sollte sich vorher genau informieren, wo und wie er das benutzen darf. Derzeit gelten Pedelecs bis 25 km/h als Fahrräder, die auf den Radweg gehören. Schnellere S-Pedelecs und E-Bikes sind Kraftfahrzeuge, daher müssen sie in der Regel auf der Straße fahren.

Der jüngste Entwurf der Zulassungsverordnung für E-Roller teilt diese in zwei Klassen: Bis 12 km/h und ohne Lenkstange müssen die Scooter auf den Gehweg und schon 12-Jährige sollen sie fahren dürfen. Für Fahrer mit Rollern zwischen 12 und 20 km/h wird wohl der Radweg Vorschrift. Dort dürfen sie sich dann mit Versicherungspflicht bewegen - aber ohne Helm.

Vielerorts gibt es in den Städten keinen Radweg, die E-Roller sind in diesem Fall verpflichtet, auf der Straße zu fahren. Als relativ langsame Verkehrsteilnehmer dürften sie für Autos, Lkws oder Busse leicht ein Hindernis darstellen, was schlimme Unfälle provozieren könnte.

Mit dem E-Roller auf den Gehweg ist jedoch keine Alternative, denn das ist nicht erlaubt. Dass die Unfallgefahr für die Rollerfahrer groß ist, zeigen die Erfahrungen aus anderen Ländern, wo es bereits mehrere Todesfälle gegeben hat. Bereits kleinste Bodenunebenheiten reichen für die Flitzer mit den kleinen Rädern aus, um Stürze mit schweren Verletzungen zu verursachen, zumal ohne Helm. Problematisch sind aber vor allem auch die Zusammenstöße mit Fußgängern, die zum Beispiel auf kombinierten Rad- und Gehwegen vorprogrammiert sind. Das kann nicht nur schlimme gesundheitliche Folgen für beide Verkehrsteilnehmer haben.

Wenn im Straßenverkehr Personen zu Schaden kommen, kann das für den Verursacher strafrechtliche Folgen haben. Meist geht es dann um fahrlässige Körperverletzung, die sogar mit Freiheitsentzug bestraft werden kann.

Spezielle Helmpflicht wird kommen

Mit der Zulassung der neuen E-Flitzer wird sich die Lage auf den meist jetzt schon überfüllten Verkehrswegen der Städte noch verschärfen, befürchten die Anwälte. Sie rechnen mit mehr Unfällen und somit auch Rechtsstreitigkeiten. Es ergebe sich eine generelle rechtliche Problematik durch die schnelle technische Entwicklung. Daraus entstehen immer weitere Anforderungen an die Gesetzgebung, so dass die Vorschriften für die neuen E-Fahrzeuge weiter angepasst werden müssen.

Das Gesetz schreibt zum Beispiel zwar für E-Bikes über 20 km/h derzeit das Tragen eines »geeigneten Helms« vor. Aber es sagt nicht, ob das ein Fahrrad- oder Motorradhelm sein muss. Geeignet wäre eigentlich ein Motorradhelm, doch der ist für das Strampeln auf dem Fahrrad zu schlecht belüftet. Es ist also nur eine Frage der Zeit, wann die spezielle Helmvorschrift für E-Bikes kommt.

Die Autoren: Rechtsanwalt Florian Wehner aus München ist auf Verkehrsrecht spezialisiert (www. kanzleiwehner.de) und Rechtsanwalt Mustafa Üstün ist Fachanwalt für Verkehrsrecht in Kassel (www. ra-uestuen.de).

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