Polizei dringt in Abgeordnetenbüro ein - LINKE-Politiker klagt dagegen

Beamte hatten 2018 einen Wimpel der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG aus dem Berliner Büro des LINKEN-Politikers Michel Brandt entfernt, ohne ihn vorher zu informieren

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Berlin. Der LINKEN-Bundestagsabgeordnete Michel Brandt will vom Bundesverfassungsgericht klären lassen, ob Beamte der Bundestagspolizei in seiner Abwesenheit seine Büroräume betreten dürfen. Dazu hat er eine Organklage in Karlsruhe gegen den Bundestag eingereicht, wie das Gericht am Freitag bestätigte.

Hintergrund ist nach Darstellung der »Süddeutschen Zeitung« (Freitag) ein Vorgang während des Besuchs des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan im September 2018. Die Polizeibeamten stellten demnach damals fest, dass an den Fenstern der drei Räume Brandts Ausdrucke von Fotos einer Kurdistan-Flagge sowie eines Wimpels der kurdischen Volksverteidigungseinheiten YPG hingen. An diesem Samstag, dem 29. September, sei niemand in dem Büro gewesen. Brandt zufolge habe die Polizei weder ihn versucht zu erreichen noch seine Mitarbeiter und auch nicht den Sicherheitsbeauftragten der Linksfraktion.

Die Beamten gelangten nun mit einem Zentralschlüssel in die Räume und entfernten die Ausdrucke. Sie hinterließen einen Zettel, auf dem es den Angaben zufolge hieß, dass bei einem routinemäßigen Kontrollgang die Plakate bemerkt und abgenommen worden seien. Die Hausordnung verbiete das Anbringen solcher Plakate an Fenstern in allgemein zugänglichen Gebäuden des Bundestages.

Da der Bundestagspräsident das Hausrecht in den Räumen des Bundestages besitze, verlangte die Linksfraktion Aufklärung von Wolfgang Schäuble Aufklärung des Falles. In dem Antwortschreiben Schäubles rechtfertigte die Bundestagsverwaltung dem Bericht zufolge das Eindringen auch damit, dass sich Erdogan-Anhänger durch die Plakate provozieren und zu Aktionen gegen den Bundestag hätten hinreißen lassen können.

Der Bundestag bestätigte, »dass Beamte der Bundestagspolizei im September 2018 Fahnen beziehungsweise Wimpel von der Fassade unterhalb eines Fensters eines Abgeordnetenbüros entfernt haben«. Nach Auffassung der Bundestagsverwaltung seien die Beamten dazu berechtigt gewesen.

Das Bundesverfassungsgericht kann angerufen werden, wenn Streit zwischen obersten Bundesorganen oder diesen gleichgestellten Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz besteht. Ein solches Verfahren ist notwendig, weil die Organe untereinander keine Weisungsbefugnis besitzen. dpa/nd

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