Urlaubsanspruch in Elternzeit?

Urteile im Überblick

  • Lesedauer: 2 Min.

So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 19. März 2019 in zwei Fällen (Az. 9 AZR 315/17 und Az. 9 AZR 362/18). Im ersten Fall war eine Arbeitnehmerin von Anfang Januar 2013 bis zum 15. Dezember 2015 durchgehend in Elternzeit. Im März 2016 kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2016 und wollte in der Zwischenzeit ihren Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber kam dem nicht nach. Die knapp 90 Urlaubstage während der drei Jahre Elternzeit habe er anteilig gekürzt.

Zwar sind nach deutschem Recht Urlaubsansprüche entstanden, doch der Arbeitgeber dürfe diesen pro Monat Elternzeit um ein Zwölftel und damit bis auf null kürzen, so das BAG. Die entsprechenden Vorschriften sind rechtmäßig. Auch nach EuGH-Rechtsprechung mus der Arbeitgeber für die Elternzeit keine Urlaubstage gewähren.

Im zweiten Fall hatte die Arbeitnehmerin von September 2013 bis Ende August 2015 durchgehend unbezahlten Sonderurlaub genommen. Sie meinte, Urlaubsansprüche zumindest im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs von 20 Arbeitstagen pro Jahr zu haben. Das BAG betonte, »dass die Vertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub vorübergehend ausgesetzt haben«. Daher seien Urlaubsansprüche nicht entstanden.

Bei Pleite Aussicht auf Abfindungszahlung

Die Chancen von Arbeitnehmern in Pleitefirmen, eine gerichtlich zugesprochene Abfindung tatsächlich zu erhalten, sind durch ein Gerichtsurteil verbessert worden.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. März 2019 (Az. 6 AZR 4/18). Im Streitfall hatte der Arbeitgeber Ende 2014 einem Buchhalter gekündigt, der hiergegen vor Gericht zog. Anfang April 2015 wurde das Insolvenzverfahren über die Firma eröffnet. In dem Kündigungsstreit stellte der Insolvenzverwalter den Antrag, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Das Arbeitsgericht kam dem nach und sprach dem Mann 1559 Euro zu.

In der Folge stritten beide Seiten darüber, ob die Abfindung als Insolvenz- oder als Masseforderung gilt. Masseforderungen werden vorrangig und daher meist noch vollständig bedient, Insolvenzforderungen dagegen nur anteilig nach einer im Insolvenzverfahren festgesetzten Quote.

Das BAG urteilte, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung »rechtshängig« gemacht wurde. Geschah dies nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, gehört die Abfindung zu den Masseforderungen, so dass der Arbeitnehmer in der Regel noch mit einer vollen Zahlung rechnen kann. Wurde der Antrag noch vor Insolvenzeröffnung gestellt, handelt es sich um eine Insolvenzforderung, von der nur ein geringer Teil gezahlt wird.

Nach diesem BAG-Urteil kommt es dagegen nicht auf den Kündigungszeitpunkt und auch nicht auf den Tag der gerichtlichen Entscheidung an. AFP/nd

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