Von Klingelschildern ...

Manche Mieter oder Eigentümer haben Bedenken. Welche Regeln existieren für den Namen an der Tür? Ein Überblick.

  • Lesedauer: 3 Min.

Mietvertrag prüfen

Für die meisten Mieter und Eigentümer ist klar: Mit Einzug kommt ein Namenschild an die Haus- und Wohnungstür sowie an den Briefkasten. Üblicherweise kümmern sich Vermieter oder Hausverwalter darum. Sie legen in der Regel Wert darauf, dass die Schilder in Farbe, Schrift und Größe einheitlich aussehen. Das macht einen besseren Eindruck.

Mieter, die selbst kreativ sein möchten, brauchen deshalb das Okay des Eigentümers. Was erlaubt ist, kann »von den Bestimmungen des Mietvertrags abhängen«, erläutert Helena Klinger vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Der Vertrag kann für Mieter verbindliche Vorgaben enthalten.

Lesbar und eindeutig

Auch die Post hat Wünsche an die Gestaltung: »Zweifelsfrei beschriftet« sollen Klingeln und Briefkästen sein, was mit deutlich lesbar und klar zugeordnet zu übersetzen ist: Acht Millimeter hoch sollten die Buchstaben mindestens sein. Dies erleichtere nicht nur den Zustellern die Arbeit, sondern »auch Rettungskräften, Polizei und Feuerwehr die Orientierung«, erklärt Postsprecher Stefan Heß aus Frankfurt am Main.

Rein rechtlich dürfen ausschließlich die Namen der Wohnungsbewohner auf Klingel und Briefkasten stehen. Das Anbringen von Schildern zu Menschen, »die weder Mieter sind noch unberechtigterweise in der Wohnung leben, ist unzulässig«, sagt Klinger. Sie stützt sich auf Urteile der Amtsgerichte Berlin-Schöneberg (Az. 109 C 178/99) und Frankfurt am Main (Az. 33 C 224/16 (51)).

Namen an der Tür sind keine Vorschrift

Namen an Haustür und Wohnung sind jedoch keine Vorschrift. Weder Vermieter noch Mieter sind verpflichtet, die Klingel mit Namen zu beschriften. Diese könnten theoretisch wegbleiben und durch Nummern ersetzt werden. In anderen europäischen Ländern wird das so praktiziert. Aber »Nummern sind nicht gelebte Kultur in Deutschland«, so Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Dennoch steht es Hausbewohnern frei, diese Variante zu wählen, etwa weil sie ihre Privatsphäre wahren wollen. Ropertz rät, zumindest Post und Notarzt mitzuteilen, »dass ich Nr. 7 bin«. Kommen Briefe und Pakete trotzdem nicht an, ist das Sache des Bewohners. Dann hilft auch die Berufung auf Datenschutz nichts.

Bewohner tragen mögliche Folgen

Den Bewohner »allein treffen die möglichen negativen Folgen«, stellt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg fest. Post und Besucher ohne böse Absichten zählen laut Datenschutz zum Kreis derer, die ein sogenanntes berechtigtes Interesse haben, jemanden auch namentlich zu finden.

Eigentümer und Verwaltungen dürfen Namensschilder im Grunde genommen nur mit Erlaubnis des Mieters montieren. Meistens sind beide Seiten stillschweigend darüber einig.

Künftig könnte das Thema aber auch im Mietvertrag geregelt werden, wenn Vermieter möglichen datenschutzrechtlichen Bedenken von Mietern aus dem Weg gehen wollen. mietrecht-berlin.de/nd

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