Wann erkennt das Finanzamt ein Arbeitszimmer an?
Unter welchen Umständen erkennt das Finanzamt ein Arbeitszimmer an?
Uwe K., Strausberg
Auskunft gibt die Bundessteuerberaterkammer:
Die Kosten für ein Arbeitszimmer lassen sich steuerlich geltend machen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In dem Fall dürfen Steuerpflichtige im Jahr bis zu 1250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen.
Als anderer Arbeitsplatz gilt grundsätzlich jeder, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Arbeitnehmer muss dabei jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen können. Stehen etwa in einer Firma nur fünf Poolarbeitsplätze für zehn Arbeitnehmer zur Verfügung, so fehlt ein anderer Arbeitsplatz. Das gilt auch, wenn man im Rahmen von Bereitschaftsdiensten am Wochenende erreichbar sein muss, an diesen Tagen aber das Betriebsgelände nicht nutzen kann.
Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, dürfen alle damit verbundenen Aufwendungen in voller Höhe steuerlich angesetzt werden. Das kann sogar dann gelten, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer aber den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer ausübt, etwa bei einem Heimarbeitsplatz.
Sind die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer gegeben, können die Kosten für die Ausstattung voll abgesetzt werden. Außerdem können die Gebäudekosten anteilig berücksichtigt werden, also etwa Miete, Renovierungskosten sowie Wasser- und Energiekosten.
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