Die Rentenansprüche gehen nicht verloren
Fragen & Antworten zur Rente im Ausland
Zuerst die gute Nachricht: Wer in Deutschland gesetzlich rentenversichert war, kann seinen Ruhestand dort verbringen, wo er möchte. Die erworbenen Rentenansprüche gehen nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung üblicherweise nicht verloren. Ob wirklich alle Rentenansprüche erhalten bleiben und die Rente ohne Abzüge ausgezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab: von der Dauer des Aufenthalts, vom Land, in dem der Rentner seinen Ruhestand verbringt, und von der Art der Rente.
Was gilt beim vorübergehenden Aufenthalt im Ausland?
Der einfachste Fall ist, dass sich die Rentenberechtigten nur vorübergehend im Ausland aufhalten. Dann wird ihre Rente aus allen Beitragzeiten und beitragsfreien Zeiten in voller Höhe ausgezahlt, als würden sie in Deutschland wohnen. Das gilt sowohl für einen Aufenthalt innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union.
Das Kriterium der Deutschen Rentenversicherung für einen vorübergehenden Aufenthalt lautet: Wenn der Rentner weniger als sechs Monate im Jahr im Ausland verbringt, handelt es sich um einen zeitlich begrenzten Aufenthalt.
Was gilt beim dauerhaften Umzug? Lebt ein Rentner mindestens sechs Monate im Jahr im Ausland, geht die Deutsche Rentenversicherung von einem dauerhaften (»gewöhnlichen«) Aufenthalt im Ausland aus. Dann drohen je nach Land möglicherweise Einschränkungen oder Abzüge bei der Rente. Eine ungekürzte Zahlung der Rente ist nur bei einem dauerhaften Umzug in ein Mitgliedsland der Europäischen Union möglich. Verlegen Rentenberechtigte ihren Wohnsitz in ein Land außerhalb der EU, erhalten sie ihre volle Rente nur noch aus den Beitragszeiten im Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland und anteilig aus ihren beitragsfreien Zeiten.
Welche Regelungen gelten in welchen Ländern?
Für außerhalb Deutschlands gezahlte Rentenbeiträge und für Beschäftigungszeiten im Ausland zahlt die Deutsche Rentenversicherung keine Auslandsrente. In den EU-Staaten regelt dies das Europarecht. In den 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist geregelt, dass Arbeiten im Ausland nicht zu Nachteilen bei der Rente führen soll und die Ansprüche gleichgestellt werden.
Mit zahlreichen anderen Ländern hat Deutschland gesonderte Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die für eine jeweilige Gleichstellung der Staatsangehörigen sorgen.
Was bedeutet der eingeschränkte Anspruch der Erwerbsminderungsrente im Ausland?
Wer nur vorübergehend ins Ausland zieht, dem wird auch die Erwerbsminderungsrente unverändert weitergezahlt. Wer eine Erwerbsminderungsrente allein aus medizinischen Gründen bezieht, bekommt sie auch bei einem dauerhaften Auslandsaufenthalt.
Bei dieser Einschränkung gibt es aber Ausnahmen: Wer in ein EU-Mitgliedsland, einen der vier EFTA-Staaten oder in bestimmte Abkommensstaaten (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Serbien, Israel, Marokko, Tunesien) zieht, muss keine Einschränkung der Erwerbsminderungsrente befürchten - auch nicht bei einem dauerhaften Aufenthalt im Ausland. Welche Sonderregelungen sind zu beachten?
Beim Bezug der Rente im Ausland gibt es noch zahlreiche weitere Sonderregelungen. Dazu zählen etwa die Regelungen nach dem Fremdrentengesetz oder dem Rentenabkommen mit Polen von 1975. Zu Abzügen bei der Rente im Ausland kann es kommen, wenn Rentenanteile noch auf dem Rentenabkommen mit Polen von 1975 beruhen. Das Abkommen gilt für alle Personen, die sich am 31. Dezember 1990 in Deutschland oder Polen aufgehalten haben und heute noch dort wohnen.
Zwar gilt in Polen inzwischen das europäische Gemeinschaftsrecht, aber weiterhin auch das Abkommen von 1975. Über mögliche Auswirkungen auf die Rentenhöhe informiert die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Broschüre »Das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen vom 9. Oktober 1975«.
Ähnliche Einschränkungen gelten, wenn die deutsche Rente auf Abkommen der früheren DDR mit Bulgarien, Rumänien, der Slowakei, Tschechien oder Ungarn beruht.
Wie ist die Krankenversicherung im Ausland geregelt?
Wie man im Ausland kranken- und pflegeversichert ist, hängt zum Beispiel davon ab, in welchem Land Sie jetzt wohnen und ob Sie in diesem Land eine Rente beziehen. Wichtig ist auch, ob Sie nur vorübergehend oder dauerhaft im Ausland leben.
Grundsätzlich gilt: Waren Sie in Deutschland pflichtversichert, bleiben Sie auch bei einem Umzug innerhalb der Europäischen Union pflichtversichert in der gesetzlichen deutschen Krankenversicherung.
Sind Sie freiwillig krankenversichert, können wir unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Zuschuss zu Ihren Krankenversicherungsbeiträgen zahlen.
Auf welches Konto kommt die Rente im Ausland?
Ob die Rente auf ein Konto in Deutschland oder im Ausland überwiesen werden soll, können die Rentenbezieher entscheiden. Die Deutsche Rentenversicherung benötigt für die Zahlung lediglich die üblichen Angaben, wie die internationale Kontonummer (IBAN) des Versicherten und die internationale Bankleitzahl (BIC) des Geldinstituts. Bei der Überweisung der Rente ins Ausland können jedoch Bankspesen und Kursverluste anfallen, die der Rentenempfänger zu tragen hat.
Wo und wie wird die Rente im Ausland besteuert?
Auch die Einkommensteuer hat Einfluss auf die Rentenhöhe bzw. auf das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen. Seit 2005 gilt in Deutschland die sogenannte »nachgelagerte Besteuerung«. Das bedeutet, die finanziellen Aufwendungen für die Altersvorsorge werden zunehmend steuerfrei. Dafür werden aber später Renteneinkünfte individuell besteuert. Um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden, hat Deutschland mit vielen Ländern sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Wenn ein Rentner neben seinem Auslandswohnsitz einen Wohnsitz in Deutschland behält oder nur vorübergehend ins Ausland zieht, ändert sich für ihn steuerlich nichts. Er bleibt in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig.
Verlegen die Ruheständler ihren Wohnsitz jedoch dauerhaft ins Ausland, liegt eine beschränkte Steuerpflicht vor. Die kann teuer werden, denn bei einem dauerhaften Wohnsitz außerhalb Deutschlands entfällt bei der Steuerberechnung beispielsweise der hierzulande übliche Grundfreibetrag. Eine vorherige Beratung durch das zuständige Finanzamt oder einen Steuerexperten ist deshalb dringend zu empfehlen.
Unser Tipp: Prüfung und individuelle Beratung
Welche Regelungen in der individuellen Situation greifen, ist ohne fachliche Beratung kaum festzustellen. Eine individuelle Prüfung und Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung ist vor dem Umzug ins Ausland in jedem Fall erforderlich. Die Beratung findet am besten noch vor dem Renteneintritt und spätestens drei Monate vor dem Umzug statt. R+V/nd
Ansprechpartner sind die Beratungsstellen oder eine der Verbindungsstellen der Deutschen Rentenversicherung für die jeweiligen Bundesländer. Telefonisch ist die Deutsche Rentenversicherung kostenlos unter 0800 1000 4800 (Service-Telefon) zu erreichen.
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