Zahlen & Fakten

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Zehn Prozent mehr Geld durch Mindestlohn

Der Mindestlohn hat den Betroffenen einer neuen Erhebung zufolge im Durchschnitt ein rund zehn Prozent höheres Einkommen gebracht. Das geht aus einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg hervor. In Deutschland gilt eine flächendeckende Mindestverdienstgrenze seit dem 1. Januar 2015.

Die befürchteten Arbeitsplatzverluste seien sehr gering ausgefallen. Die Rückgänge konzentrierten sich auf den Bereich der Minijobs. Weiter heißt es, etwa die Hälfte der Minijobs, die zum Jahreswechsel 2014/2015 entfallen sind, seien in sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse umgewandelt worden. Dagegen habe sich nur ein sehr kleiner Teil der betroffenen Personen arbeitslos gemeldet, so die Forscher.

Wissenschaftlich umstritten sei nach wie vor, wie oft der gesetzliche Mindestlohn umgangen werde. Das Ausmaß der Nichteinhaltung bleibt letztlich eine weitgehend offene Frage, die sich auf Grundlage der aktuellen Datenbasis nicht abschließend beantworten lässt.

Das Mindestlohn-Gesetz war zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Zunächst galt ein Minimum von 8,50 Euro pro Stunde. Das Gesetz sieht eine stetige Anpassung vor. Aktuell liegt der Mindestlohn bei 9,19 Euro pro Stunde, zum 1. Januar 2020 soll er auf 9,35 Euro steigen.

Fachverband gibt Tipps zu Arbeitsverträgen

Der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) hat im Internet eine Handreichung mit praktischen Tipps für die Bewertung von verschiedenen Elementen eines Arbeitsvertrages veröffentlicht. Grundlage sei die Arbeit einer internen Expertengruppe, die sich länger intensiv mit den verschiedenen Facetten rund um das Thema Arbeits- und Tarifverträge beschäftigt hat, heißt es in einer Mitteilung.

Arbeitszeit, Entgelt, Sonderformen des Entgelts, Zulagen, geldwerte Vorteile, Urlaub, sonstige Regelungen - es gebe viele Aspekte, die kritisch geprüft werden sollten, bevor man einen Arbeitsvertrag unterschreibt. »Mit schlechter Bezahlung guter Arbeit braucht sich in der professionellen Pflege niemand mehr abspeisen zu lassen«, erklärte DBfK-Sprecherin Johanna Knüppel.

Die Handreichung »Beurteilung von Arbeitsverträgen, Tarifangeboten/Zusatzleistungen« könne als Checkliste dienen und zur Bewertung eines bestehenden oder künftigen Vertrags oder einer Vereinbarung verwendet werden, heißt es weiter. Das Material richte sich sowohl an die Arbeitnehmer- wie an die Arbeitgeberseite in den unterschiedlichen pflegerischen Versorgungsbereichen. Agenturen/nd

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