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Leasing: Wie kommt man aus dem Vertrag heraus?
Monika K. Neuenhagen
Der Leasingvertrag ist im Gesetz nicht geregelt. Er wird jedoch im Prinzip wie ein Mietvertrag behandelt. Unter anderem, weil er gegenüber dem typischen Mietvertrag Besonderheiten aufweist, erfolgen ausführliche Regelungen durch die Parteien, regelmäßig auf Grund der Vorgaben der Leasinggeber. Das betrifft auch die Kündigung.
Die folgenden Ausführungen orientieren sich an der Gesetzeslage, die durch den konkret abgeschlossenen Vertrag erheblich modifiziert worden sein kann.
Beim Tod des Leasingnehmers können die Erben und der Leasinggeber das Leasingverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Leasingnehmers Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 580 BGB). Bei monatlicher Zahlung der Leasingraten beträgt die gesetzliche Frist nach § 580 a, Abs. 3, Nr. 2 BGB drei Tage. Im Fall der Fragerin ist der Nutzer des Leasingfahrzeuges gestorben, aber nicht die Leasingnehmerin, so dass die gesetzliche Regelung zu ihren Gunsten nicht greift.
Eine weitere Möglichkeit der außerordentlichen Vertragskündigung durch den Leasingnehmer ist gegeben, wenn dieser im Besitz und Gebrauch gestört wird. In diesem Fall ist grundsätzlich vor fristloser Kündigung der erfolglose Ablauf einer angemessenen Nachfrist erforderlich (§§ 543, Abs.1 und 2 BGB). Auch dieser Fall ist hier nicht gegeben.
Bei unverschuldetem Interessenwegfall des Leasingnehmers, wie hier, könnte ein außerordentliches Kündigungsrecht auf § 543 Abs. 1 BGB gestützt werden, der vorsieht, dass jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen kann. Ein wichtiger Grund liegt nach dieser Regelung dann vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, bei Berücksichtigung des Verschuldens der Vertragsparteien, was hier auf keiner Seite vorliegt, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Auch ein Kündigungsrecht wegen der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 3 BGB kommt in Betracht. Die Möglichkeit der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund nach § 314 BGB wird durch die zitierte Spezialregelung des § 543 Abs. 1 BGB verdrängt. Beide sind sehr ähnlich gestaltet. Ein wichtiger Grund ist nicht gegeben, wenn sich wirtschaftliche Erwartungen des Leasingnehmers an die Nutzung des Leasingobjekts nicht erfüllen.
Urteile, die dem angefragten Fall entsprechen, liegen soweit ersichtlich nicht vor. Wenn eine außerordentliche Kündigung versucht werden soll, muss das allerdings sehr zügig geschehen.
Wird eine Kündigung anerkannt, hat der Leasingnehmer den noch nicht amortisierten Anschaffungsaufwand nebst angemessenem Gewinn abzüglich des erzielten Verwertungserlöses zu tragen, während dem Leasinggeber ein Gewinn für die Zeit nach der Kündigung nicht mehr zusteht, da er diesen durch Veräußerung oder Neuverleasung realisiert (Amtsgericht Wedding, Az. 21 a C 354/05). Wenn der Leasinggeber eine derartige Forderung erhebt bzw einklagt, muss er eine konkrete Schadensberechnung vorlegen.
Wenn der Leasinggeber die Kündigung nicht anerkennt, die Zahlung der Leasingraten fordert bzw. einklagt, wird der Leasingnehmer sich damit verteidigen, dass er wirksam gekündigt hat. Dann entscheidet das Gericht darüber, ob die außerordentliche Kündigung wirksam war. Ist das der Fall, wird der Leasinggeber seinen Antrag auf Schadenersatz, wie oben dargestellt, umstellen. Andernfalls verurteilt das Gericht zur Zahlung der Leasingraten, bei Antragstellung des Leasinggebers auch für die Zukunft.
Prof. Dr. DIETRICH MASKOW,
Rechtsanwalt, Berlin
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