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Vom Krankenhaus in die Pflege?

Fragen & Antworten rund um die Pflege

  • Lesedauer: 4 Min.

Die Anschlussversorgung wird mit dem sogenannten Entlassmanagement geregelt. Der Teilnahme daran müssen der Patient oder sein gesetzlicher Vertreter bei der Aufnahme ins Krankenhaus schriftlich zustimmen. Lehnen sie das ab, kann es zu Verzögerungen bei der Anschlussversorgung kommen.

Das Entlassmanagement gilt auch für jene, bei denen sich während der Behandlung eine Pflegebedürftigkeit abzeichnet. In diesem Fall muss der Gutachter innerhalb einer Woche den Patienten im Krankenhaus aufsuchen. Ist dieser nicht ansprechbar, kann nach Einsicht in die Patientenakte entschieden werden, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt. Bei einem späteren Besuch zu Hause werden Pflegegrad und Umfang der Leistungen endgültig festgestellt.

Für die Koordination des Entlassmanagements ist in der Regel der Sozialdienst der Klinik zuständig. Mit ihm können pflegende Angehörige auch besprechen, wie es unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt weitergeht. So kann eine vorübergehende Kurzzeitpflege nötig sein, etwa wenn in der Wohnung des Betroffenen das Pflegebett noch aufgestellt werden muss. Um die Kurzzeitpflege kümmert sich - in Absprache mit dem Patienten und den Angehörigen - das Krankenhaus. Dabei hat der Patient das Recht, die Pflegeeinrichtung frei zu wählen.

Parallel zur Absprache mit dem Sozialdienst sollten die Angehören eine Pflegeberatung in Anspruch nehmen. Eine solche Beratung ist zulässig, auch wenn der Betroffene selbst nicht anwesend ist. Dabei erfahren sie, wie die spätere Begutachtung zu Hause ablaufen und wonach gefragt werden wird. Wichtig sind auch die Informationen, welche Leistungen die Pflegekasse und welche die Krankenkasse übernimmt.

Kann man mehrmals Pflegeberatung nutzen?

Jeder Versicherte hat einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie individuelle Pflegeberatung. Unerheblich ist dabei, ob bereits ein Pflegegrad vergeben oder erst ein Antrag gestellt wurde. Auch Angehörigen steht die Beratung offen.

Die Pflegeberatung kann bei einem Pflegestützpunkt oder zu Hause stattfinden. Sie informiert über Leistungen der Versicherung sowie über regionale Unterstützungsangebote und bereitet auf den Gutachterbesuch vor. Zu empfehlen ist, vor dem Begutachtungstermin eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen. Wurde bereits ein Pflegegrad erteilt, sollte erneut eine Beratung in Anspruch genommen werden, um das bestmögliche Hilfepaket zu gewährleisten.

Je nach Pflegegrad stehen unterschiedlich hohe finanzielle Mittel bereit. So gibt es beim Pflegegrad 2 für die häusliche Pflege durch Angehörige ein Pflegegeld von 316 Euro monatlich, für die Pflege durch einen ambulanten Dienst 689 Euro monatlich. Zusätzlich stehen Gelder beispielsweise für Umbauten zur Verfügung.

Unabhängig davon besteht weiterhin ein Recht auf Beratung. Es kann bei Pflegegrad 1 halbjährlich wahrgenommen werden. Eine Pflicht besteht, wenn Angehörige die Pflege allein bewältigen. Dann muss bei Pflegegrad 2 und 3 einmal im halben Jahr und bei Pflegegrad 3 und 4 einmal im Vierteljahr eine Beratung stattfinden. Damit soll gewährleistet werden, dass häuslich Pflegende alle nötige fachliche und praktisch-pflegerische Unterstützung erhalten.

Welche Hilfsangebote gibt es bei Demenz für pflegende Angehörige?

Rund zwei Drittel aller Demenzkranken werden von ihren Angehörigen, Freunden oder Nachbarn versorgt. Welche Hilfsangebote gibt es für die pflegenden Angehörigen?

Pflegekassen und die Alzheimer Gesellschaft bieten Kurse an, die über die Krankheit, den Umgang mit dem Erkrankten, rechtliche Fragen und Entlastungsmöglichkeiten für Angehörige informieren. Die Kurse sind in der Regel kostenlos.

Demenzkranke, die dauerhaft auf Pflege und Betreuung angewiesen sind, haben Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse. Ab Pflegegrad 1 gibt es den Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro, mit dem eine stundenweise Betreuung und Beschäftigung durch geschulte ehrenamtliche Helfer bezahlt werden kann. Ab Pflegegrad 2 gibt es Pflegegeld, das als Anerkennung an den pflegenden Angehörigen weitergegeben werden kann oder Geld für einen ambulanten Dienst oder einen Mix aus beidem. Ist der Angehörige durch Krankheit oder Urlaub verhindert und muss der Erkrankte vorübergehend stationär untergebracht werden, steht dafür die sogenannte Kurzzeitpflege mit 1612 Euro für maximal acht Wochen pro Jahr bereit.

Kann ein Nachbar oder ein ambulanter Dienst die Betreuung übernehmen, lässt sich der gleiche Betrag für maximal sechs Wochen aus Mitteln der Verhinderungspflege nutzen. Diese sind auch dafür gedacht, dass Demenzkranke gemeinsam mit dem Angehörigen in einen betreuten Urlaub fahren können.

Werden die Budgets von Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nicht oder nur teilweise ausgeschöpft, kann aus dem jeweils anderen Topf die Summe aufgestockt werden.

Sollte ein Wechsel der Umgebung für den Erkrankten kein Problem sein, kann er den Tag oder zumindest einige Stunden in einer Tagespflege verbringen. Dafür gibt es zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe der Sachleistungen des jeweiligen Pflegegrades, in Pflegerad 2 sind es 689 Euro. Meist übernimmt ein Fahrdienst das Abholen und Zurückbringen. Allerdings sind auf Demenz spezialisierte Einrichtungen nicht überall zu finden.

Wenn es zu Hause gar nicht mehr geht oder die Erkrankung so weit fortgeschritten ist, dass der pflegende Angehörige keine Entlastung mehr findet, kann ein Pflegeheim die Lösung sein. Hier sollte man unter anderem schauen, dass es Mitarbeiter mit einer gerontopsychiatrischen Ausbildung und ein spezielles Konzept zur Betreuung Demenzkranker gibt. be.p./nd

Weitere Informationen und Auskünfte gibt es für gesetzlich wie privat Versicherte bei der bundesweiten Kompass Pflegeberatung unter der kostenfreien Telefonnummer (0800) 101 88 00.

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