Was bedeuten Neuregelungen in der sozialen Grundsicherung?
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit (BA):
Der Gesetzgeber hat aufgrund der aktuellen Lage ein Sozialschutzpaket beschlossen, das den Zugang zu Leistungen der sozialen Grundsicherung erleichtert.
1. Aussetzen der Vermögensprüfung: Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt oder gestellt hat und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten. Erst danach greifen wieder die bislang geltenden Regelungen für den Einsatz von Vermögen.
2. Übernahme der Kosten der Unterkunft: Wenn ein Anspruch auf Grundsicherung vorliegt, übernimmt das Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft inklusive Heizung und Nebenkosten. Diese Kosten werden bei Neuanträgen, die vom 1. März bis zum 30. Juni 2020 beginnen, für die Dauer von sechs Monaten in der tatsächlichen Höhe anerkannt.
3. Kein Weiterbewilligungsantrag notwendig: Grundsicherungsleistungen werden in der Regel für 12 Monate bewilligt. Für diejenigen, die schon Leistungen beziehen, gilt folgendes: Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 31. März 2020 bis einschließlich 30. August 2020 enden, werden die Leistungen automatisch weiter bewilligt. Die Betroffenen brauchen in diesen Fällen keinen Weiterbewilligungsantrag stellen.
Weitere Informationen und abrufbare Anträge gibt es unter www.arbeitsagentur.de/corona-grundsicherung. Seit Ende März ist auch eine Sonderhotline für Selbstständige, Freiberufler und alle Betroffenen unter (0800) 455 55 23 geschaltet.
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