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Rechte und Pflichten beim mobilen Arbeiten zu Hause

Was Arbeitnehmer in Zeiten von Corona wissen sollten

  • Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH
  • Lesedauer: 5 Min.

Arbeiten daheim - gut und schön. Aber welche rechtlichen Vorgaben gibt es hier und worauf sollten Arbeitnehmer achten sollten?

Rechtlicher Hintergrund

Arbeitgeber muss für Strom und Laptop zahlen
In der derzeitigen Corona-Krise gestatten viele Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Homeoffice. Dabei nutzen viele Arbeitnehmer bei der Arbeit zu Hause ihre private Technik. Für einige der Kosten jedoch muss der Arbeitgeber aufkommen. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Ob Beschäftigte überhaupt im Homeoffice oder mobil arbeiten dürfen, muss im Arbeitsvertrag festgelegt werden.

Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter dann auch mit den notwendigen Arbeitsgeräten ausstatten, etwa einem Laptop. Mit Beginn der Pandemie musste es allerdings schnell gehen - und viele Arbeitnehmer nutzen für die Arbeit von zu Hause nun ihren privaten Computer und ihr eigenes Handy.

»Arbeitnehmer haben Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die sie im Interesse des Arbeitgebers erbracht haben«, erklärt Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Darunter fielen etwa Stromkosten und Arbeitsmaterial.

Dabei ist entscheidend, dass Arbeitnehmer die höheren Kosten belegen können. Ein gesteigerter Stromverbrauch wird sich vermutlich leichter nachweisen lassen als etwa ein erhöhter Verschleiß von Geräten. »Der Arbeitgeber muss hingegen nicht für Kosten aufkommen, die den Arbeitnehmern ohnehin entstanden wären, etwa für eine WLAN-Flatrate«, fügt Rechtsanwältin Oberthür hinzu. DAV/nd

Die sozialen Kontakte sollen auf ein Mindestmaß beschränkt sein. Damit das auch im beruflichen Umfeld klappt, ermöglichen aktuell viele Firmen ihren Mitarbeitern die Arbeit von zu Hause. Allerdings haben Arbeitnehmer in Deutschland keinen gesetzlichen Rechtsanspruch auf mobiles Arbeiten. Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Arbeitsort seines Angestellten. Zudem ist bei manchen Tätigkeiten, so in der Produktion, das Arbeiten in den eigenen vier Wänden nicht möglich.

Umgekehrt ist es aber auch so, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter nicht einfach zum mobilen Arbeiten verpflichten dürfen. Außer es besteht eine entsprechende Absprache im Arbeitsvertrag, an die sich der Mitarbeiter dann natürlich halten muss. Auch eine Betriebsvereinbarung kann die Arbeit von zu Hause vorsehen.

Absprachen mit Arbeitgeber

Die Corona-Krise konfrontiert viele Betriebe mit dem Thema »mobiles Arbeiten«, in denen dies bisher nicht oder nur eingeschränkt möglich war. In solchen Fällen sind die Rahmenbedingungen meist nicht vertraglich festgehalten oder einheitlich geregelt.

Wichtig sind daher klare Absprachen mit dem Arbeitgeber. Diese können beispielsweise in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag geregelt werden. Wer gerne in den eigenen vier Wänden arbeiten möchte, der sollte das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen und ihm die Gründe erläutern. Es ist sicher hilfreich, bereits mit konkreten Vorschlägen in das Gespräch zu gehen.

Wie könnte zum Beispiel die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten trotz räumlicher Trennung gut funktionieren? Viele Unternehmen haben inzwischen auch betriebliche Regelungen mit den zuständigen Betriebsratsgremien zum mobilen Arbeiten getroffen.

Wichtige Fragen, die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geklärt sein sollten

Für die Absprachen und Zusatzvereinbarungen während der Corona-Krise sind folgende Fragen besonders wichtig:

Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten?
Für die täglich zulässige Höchststundenzahl und die Pausen gelten zu Hause die gleichen Grundregeln aus dem Arbeitszeitgesetz wie bei der Arbeit im Büro. Häufig gilt laut Arbeitsvertrag beim mobilen Arbeiten die Vertrauensarbeitszeit. Das heißt, der Arbeitnehmer muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, ohne dass der Vorgesetzte dies kontrolliert. Dabei ist es ratsam, sich an vorab vereinbarte Arbeits- und Pausenzeiten zu halten. Denn damit wissen die Kollegen, wann sie den Mitarbeiter erreichen können.

Wenn der Arbeitnehmer Kinder hat: Wie können Arbeit und Kinderbetreuung am besten aufgeteilt werden?
Wer zusätzlich zur Arbeit seine Kinder betreuen muss, sollte auch dies ansprechen und nach Möglichkeit die Arbeitszeiten entsprechend anpassen. Um dann auch wirklich störungsfrei arbeiten zu können, hilft ein Stundenplan, in dem die Eltern mit den Kindern die Spiel- und Arbeitszeiten festlegen.

Müssen Arbeitnehmer ihre eigenen Arbeitsgeräte wie PC oder Laptop nutzen oder stellt der Arbeitgeber Geräte bereit?
Je nach Job kann unter Umständen eine besondere technische Ausstattung oder Software erforderlich sein, um alle beruflichen Aufgaben von zu Hause aus lösen zu können. In vielen Fällen möchten Arbeitgeber auch aus Sicherheitsgründen nicht, dass die Arbeit auf dem privaten Laptop erfolgt oder darauf wichtige Kunden- und Unternehmensdaten gespeichert werden.

Wer kümmert sich um die Einrichtung des heimischen Arbeitsplatzes, wozu beispielsweise Laptop, Internetzugang oder Telefon gehören, und wer übernimmt die Kosten?
Bei klassischen Telearbeitsplätzen übernimmt dies der Arbeitgeber. In Zeiten von Corona ist dies oft auf die Schnelle nicht möglich. Viele Arbeitnehmer sind aber auch ohnehin mit einem Laptop und einem Handy ausgestattet. In den letzten Jahren bürgerte sich zudem immer mehr die Variante »Bring Your Own Device« ein. Eine klare Vereinbarung bewahrt vor Missverständnissen.

Welche Regeln beim Datenschutz und der Datensicherheit müssen beachtet werden?
Dies betrifft einerseits den Schutz persönlicher Daten von Kunden und Mitarbeitern nach der DSGVO, andererseits aber auch die Sicherheit von sensiblen Daten des Betriebes. Es muss sichergestellt sein, das diese nicht nach außen dringen können. Hier sind technische Lösungen wie etwa die Einrichtung einer VPN-Verbindung möglich.

Was gilt für den Unfallschutz zu Hause?

Grundsätzlich gilt bei Unfällen, die während der Arbeit in den eigenen vier Wänden geschehen, der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings erstreckt er sich nur auf die Tätigkeiten, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen. So sind Unfälle am heimischen Schreibtisch, die bei der Arbeitsverrichtung passieren, versichert. Beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer über ein Computerkabel stolpert, stürzt und sich dabei verletzt.

Auch Dienstreisen oder Wege vom mobilen Arbeitsplatz zum Unternehmen sind versichert. Verlässt der Mitarbeiter jedoch den heimischen Arbeitsplatz und betritt seinen privaten Bereich, etwa um sich Kaffee zu holen, erlischt der Versicherungsschutz und greift erst wieder beim erneuten Betreten des Arbeitszimmers bzw. Arbeitsbereichs.

Das heißt: Beim Unfall auf dem Weg zur Toilette oder in die Küche besteht kein gesetzlicher Unfallschutz, da diese Handlungen im Wesentlichen dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind. Nur wer mit einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung vorgesorgt hat, ist in diesen Fällen abgesichert.

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