Mietminderung, Auszug und Umzug während des Corona-Virus
Fragen & Antworten zu Problemfällen des Deutschen Mieterbundes
Aufgrund der noch nie dagewesenen Situation können die folgenden Antworten auf einige wichtige Fragen nur eine Einschätzung wiedergeben und stellen keinen verbindlichen Rechtsrat dar.
Mein Nachbar ist an Covid-19 erkrankt. Darf ich die Miete mindern?
Die Antwort lautet Nein. Die Erkrankung eines Mitbewohners oder Nachbarn stellt keinen Mangel der Mietsache und damit keinen Grund zur Mietminderung dar. Wird die Versorgung mit Energie oder Wasser beeinträchtigt, muss der Mieter aber nur eine entsprechend geminderte Miete zahlen. Darauf, ob der Vermieter den Versorgungsengpass vertreten muss, kommt es dabei nicht an.
Muss ich meinen Vermieter in meine Wohnung lassen, etwa für Wohnungsbesichtigungen oder Reparaturen?
Ob der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen darf, hängt von einer Abwägung des Eigentumsrechts des Vermieters mit dem Recht des Mieters auf Privatsphäre ab. Bei einer Pandemie ist zudem der Schutz des Mieters auf körperliche Unversehrtheit zu beachten und maßgeblich.
Besichtigungen, die nicht dringend notwendig sind, müssen daher aus Sicht des Deutschen Mieterbundes auf die Zeit nach der Pandemie verschoben werden. Bei notwendigen Reparaturen (zum Beispiel einem Rohrbruch) muss der Mieter aber Zugang zur Wohnung gewähren.
Ich habe meine Wohnung gekündigt und muss eigentlich nächste Woche ausziehen. Nun bin ich an Covid-19 erkrankt und stehe unter Quarantäne. Muss ich ausziehen?
Auch hier lautet die Antwort Nein. Der Vermieter kann in dieser Situation nicht vom Mieter verlangen, dass er die Wohnung räumt. Auch jetzt gilt schon im Vollstreckungsrecht: Das Recht des Mieters auf körperliche Unversehrtheit hat Vorrang vor dem Räumungsinteresse des Eigentümers. Da alle Menschen aufgerufen sind, sich solidarisch zu verhalten und Kontakte drastisch zu reduzieren, kann der Mieter - auch zum Schutze anderer - nicht zum Auszug verpflichtet werden.
Ich möchte umziehen. Geht das nun überhaupt noch?
Solange die angemietete Wohnung frei ist, das Umzugsunternehmen noch arbeitet und keine Ausgangssperren verhängt sind, grundsätzlich ja. Auch hier ist aber zu raten, mit allen Beteiligten die Durchführung abzuklären und sich im Sinne des Eigenschutzes und des Schutzes der Gemeinheit zu entscheiden. Aus: MieterZeitung 2/2020
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