Kostenloses Tablet rechtens

Hartz-IV-Bezieherin

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Das Landessozialgericht Essen entschied am 29. Mai 2020 (Az. L 7 AS 719/20 B ER und Az. L 7 AS 720/20 B), dass das Jobcenter die Finanzierung eines Tablets in Höhe von etwa 150 Euro übernehmen muss, wenn pandemiebedingt der Schulbetrieb geschlossen und ein Gerät für die Teilnahme am digitalen Unterricht erforderlich ist. Damit widersprach das Landessozialgericht dem Jobcenter und dem Sozialgericht Gelsenkirchen. Die Vorinstanz hatten in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch verneint.

Eine Gymnasiastin, die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II bezieht, hatte Anfang Januar beim zuständigen Jobcenter einen internetfähigen Computer beantragt. Dabei legte sie eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie das Gerät für die Hausaufgaben benötigt.

Da die Schülerin in der Zwischenzeit dank einer privaten Spende von der Schule mit einem internetfähigen Laptop ausgestattet wurde, habe auch das Sozialgericht Essen die Beschwerde der Schülerin abgewiesen.

Das Landessozialgericht in Essener stellte in seinem Urteil klar, dass im Falle einer ausgebliebenen Privatspende die Schülerin einen Anspruch auf die Finanzierung eines Gerätes hätte geltend machen können. Denn es handele sich um einen »anzuerkennenden unabweisbaren laufenden Mehrbedarf«. epd/nd

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