Mietvertrag gegen Abfindung vorzeitig aufgelöst

Mietrechtsurteile

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  • Lesedauer: 2 Min.

Vermieter und Mieter hatten vereinbart, den Mietvertrag vorzeitig aufzulösen. Als Ausgleich bot der Vermieter eine Abfindung an. Doch es entstand Streit, wer für anfallende Schönheitsreparaturen aufkommen musste. In der Vereinbarung war dies nicht ausdrücklich geregelt.

Das Landgericht Stuttgart (Az. 16 S 289/94) entschied: Wenn eine Wohnung gegen Abfindung vorzeitig zurückgegeben werde, sei dies als abschließende Regelung zwischen Mieter und Vermieter anzusehen. Damit sei es dem Vermieter verwehrt, auf die Rückgabeklausel im Mietvertrag zurückzugreifen, welche die Durchführung von Schönheitsreparaturen beim Auszug des Mieters regle. Auf den abschließenden Charakter einer derartigen Vereinbarung dürften Mieter vertrauen.

Der Mieter verzichte, wenn er vorzeitig ausziehe, auf sein Recht, die Wohnung weiterhin »abzuwohnen«. Dafür zahle ihm der Vermieter die vereinbarte Abfindung. Der Mieter müsse keinesfalls damit rechnen, dass er diese Abfindung sofort wieder für Schönheitsreparaturen verwenden müsse. Demnach trage der Vermieter die Kosten der Renovierung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie hier - der vorzeitige Auszug auf Wunsch des Vermieters erfolgt sei und die Abfindung dafür eine Art Gegenleistung darstellen solle.

Schäden in der Mietwohnung

Der Vermieter kann dafür Schadenersatz verlangen, obwohl er die Wohnung unrenoviert verkauft hat.

Nachdem sie die Betriebskostenabrechnung erhalten hatten, kündigten die Mieter das Mietverhältnis. Als der Wohnungseigentümer anschließend die Räume besichtigte, entdeckte er erhebliche Schäden. Laut Kostenvoranschlag sollte es 2885 Euro kosten, sie zu beheben.

Von den Ex-Mietern forderte der Eigentümer, sie müssten die Renovierung finanzieren. Dann verkaufte er aber die Wohnung, ohne die Mängel zu beheben. Der Käufer war an Renovierungsmaßnahmen nicht interessiert.

Die Klage des Vermieters auf Ausgleich der Mietrückstände und Schadenersatz hatte beim Landgericht Darmstadt (Az. 6 S 243/18) Erfolg. Für Schäden an der Mietsache schuldeten Mieter auch dann Ersatz, wenn der Eigentümer diese verkaufe.

Es sei nicht unzulässig, fiktive Kosten für Mängelbeseitigungen geltend zu machen. Fiktiv nenne man die Kosten, wenn die Mängel nicht wirklich behoben wurden. Hier, weil der Wohnungskäufer auf die Renovierung verzichtet habe. Das wirke sich nicht auf die Rechtsposition des Vermieters aus. OnlineUrteile.de

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