Den Zweithund nicht erlaubt

Streit um Tierhaltung

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 1 Min.

Eine Berliner Hundehalterin lebt in einer zirka 50 qm großen Wohnung. Der Vermieter hatte der Tierhaltung zugestimmt. Die kleine Mischlingshündin der Mieterin war schon zehn Jahre alt und krank. Daher wollte sich die Frau einen zweiten Hund zulegen und bat den Vermieter um die Erlaubnis. Doch dieses Mal wies der Vermieter ihre Bitte ab.

Die Klage der Mieterin auf Zustimmung blieb beim Landgericht Berlin (Az. 66 S 310/19) erfolglos. Einen Hund zu halten, gehöre zwar grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Wenn es aber um einen »Zweithund« gehe, stehe dem Vermieter ein größerer Entscheidungsspielraum zu als bei der Frage, ob Hundehaltung überhaupt zulässig sei.

Der Vermieter habe sein striktes »Nein« zum Zweithund absolut nachvollziehbar begründet. Hunde balgten miteinander und bellen sich gegenseitig an. Die Lärmbelastung für die Mitmieter steige also durch einen zweiten Hund, zudem werde die Wohnung verstärkt abgenutzt. Das gelte erst recht für eine so kleine Wohnung, in der eigentlich ein Hund schon zu wenig Auslauf habe.

Da Hundehaltung aber prinzipiell erlaubt sei, könne die Mieterin nach dem Tod ihrer Mischlingshündin sofort für Ersatz sorgen. OnlineUrteile.de

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.