Betriebsrat darf elektronische Personalakte nicht einsehen
Arbeitsrecht
Das entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am 23. Juni 2020 (Az. 3 TaBV 65/19), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem betroffenen Unternehmen gab es einen Gesamtbetriebsrat sowie zwölf örtliche Betriebsräte. In der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und die Nutzung von elektronischen Personalakten wurden dem Betriebsrat der Zugriff auf die elektronischen Personalakten der Mitarbeiter eingeräumt.
So hieß es: »Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende und der örtliche Betriebsratsvorsitzende erhalten permanenten Zugriff auf die elektronische Personalakte mit Ausnahme der Akten der Leitenden Mitarbeiter und der Mitarbeiter des Personalbereichs. Die örtlichen Betriebsratsvorsitzenden erhalten Zugriff auf die Akten des Wahlbetriebs, für den sie zuständig sind. Der Gesamtbetriebsratsvorsitzende erhält Zugriff auf die Akten des gesamten Unternehmens.«
Als nun der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Einsicht verwehrte, wandte dieser sich an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf. Das Unternehmen erhielt in zwei Instanzen Recht. Das generelle Einsichtsrecht der Betriebsratsvorsitzenden verletze die Mitarbeiter in unangemessener Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Um die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung zu kontrollieren, sei ein derart weites Einsichtsrecht weder geeignet noch erforderlich. Dies gelte insbesondere auch, so die Richter des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf, weil die Vereinbarung weitere besondere Kontrollrechte des Betriebsrats vorsehe. DAV/nd
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