Intersexuelle Menschen weiter am Arbeitsplatz diskriminiert

Studie

  • Lesedauer: 2 Min.

In einer am 12. November 2020 von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes vorgestellten Studie bemängeln die Befragten eine unzureichende Unterstützung durch Arbeitgeber bei Diskriminierungen oder das Fehlen passender Sanitärräume. Auch würden sie in Schreiben und Formularen nicht ausreichend durch gendergerechte Sprache einbezogen, heißt es in der Untersuchung.

Handlungsbedarf im Arbeitsrecht

In einer sogenannten qualitativ-quantitativen Untersuchung beschrieben die 32 Befragten ein ihnen gegenüber schlechtes Klima in Teams und Organisationen. Die Untersuchung »Inter* im Office?!« wurde vom Kölner Institut für Diversity- und Antidiskriminierungsforschung (IDA) vorgenommen.

Darüber hinaus sehen Experten gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Arbeitsrecht. In einem weiteren Gutachten kommen die Juristen zu dem Schluss, dass Vorschriften angepasst werden sollten, die an das Geschlecht anknüpfen.

Dies gelte vor allem bei den Vorschriften, die nach dem Geschlecht differenzieren, ohne damit das typischerweise benachteiligte Geschlecht besserzustellen.

Als Beispiele nennen die Autoren Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung über die Einrichtung von Sanitärräumen am Arbeitsplatz und dienstrechtliche Bekleidungsvorschriften.

Weitreichende Konsequenzen

Intergeschlechtliche und geschlechtsdiverse Menschen berichteten vielfach von Diskriminierungen, erklärte der kommissarische Leiter der Antidiskriminierungsstelle, Bernhard Franke. »Ihre Bedürfnisse und Vorschläge müssen gehört werden«, beklagt der Experte.

Mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vor drei Jahren hob er hervor, die Karlsruher Entscheidung und die Umsetzung dieser Vorgaben im neugefassten Personenstandsgesetz hätten »weitreichende Konsequenzen für die Arbeitgeber und die Rechtsordnung insgesamt«.

Ende 2018 hatte der Bundestag ein Gesetz beschlossen, durch das intersexuelle Menschen als Geschlecht »divers« im Geburtenregister eintragen lassen können. Der Gesetzgeber folgte damit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2017.

Zuvor hatte es nur die Möglichkeit gegeben, neben »weiblich« und »männlich« die Variante »ohne Angaben« zu wählen. Die Neuerung zielt auf intersexuelle Menschen ab, deren Körper weibliche und männliche Merkmale aufweisen. AFP/nd

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