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Das Sonderkündigungsrecht

Wichtiger Nachtrag zur Kfz-Versicherung

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Sonderkündigungsrecht besteht grundsätzlich, wenn die Versicherungsprämie erhöht wird, ohne dass der Leistungsumfang steigt. Informiert werden Autofahrer darüber in der Jahresbeitragsrechnung. Eine Prämiensteigerung ist allerdings nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. Das gilt dann, wenn der Versicherte unfallfrei gefahren ist und in eine bessere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird.

Versicherer geben daher einen Vergleichsbeitrag an. Dieser zeigt, wie viel der Kunde in der neuen Schadensfreiheitsklasse zu zahlen hätte, wenn alle Paradigmen für die Beitragsentwicklung ansonsten unverändert blieben. So wird sichtbar, ob sich der Versicherungsschutz verteuert hat. Das ist keineswegs selten, denn von Jahr zu Jahr steigen auch die Kosten für Kfz-Teile und Fahrzeugreparaturen.

Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht ebenfalls nach einem Unfallschaden. Die einmonatige Kündigungsfrist beginnt, sobald der Versicherer dem Kunden mitteilt, ob er die Kosten des Schadens übernimmt. Kündigen kann nicht nur der Versicherte, sondern auch die Versicherung.

Auch wer sein altes Auto verkauft und sich ein neues zulegt, kann die Kfz-Versicherung wechseln. Eine Kündigung des Vertrags muss dafür nicht eingereicht werden, denn mit der Abmeldung des alten Fahrzeugs endet der Vertrag automatisch.

Wie bei der regulären Kündigung gilt beim Sonderkündigungsrecht eine Kündigungsfrist von einem Monat. Die schriftliche Kündigung sollte per Einschreiben und Rückschein erfolgen. Damit sie wirksam ist, sollte der Grund - also etwa die Beitragserhöhung - angegeben werden. ADAC/nd

Mehr Informationen unter adac.de/autoversicherung

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