Unentschuldigter Fehltag in der Probezeit

Keine fristlose Kündigung

  • Lesedauer: 2 Min.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 3. Juni 2020 (Az. 1 Sa 72/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die Frau hatte am 1. August 2019 ihre Tätigkeit als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte aufgenommen. In ihrem Arbeitsvertrag stand unter anderem, dass innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden könne. Wie mit dem Arbeitgeber verabredet, arbeitete die Frau am 5. und 6. August nicht, da ihr Sohn in der Kita eingewöhnt wurde. Am 6. August wurde ihr zum 12. des Monats gekündigt. An den beiden folgenden Tagen erschien die Angestellte nicht. Am 9. August erreichte den Arbeitgeber dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 8. und 9. August. Am selben Tag erhielt die Frau eine fristlose Kündigung. Sie erhob dagegen Klage.

Mit Erfolg. Der Arbeitgeber hätte ein unentschuldigtes Fehlen zunächst abmahnen müssen. Nicht bei der Arbeit zu erscheinen, kann Grund zur fristlosen Kündigung sein, wenn das Fernbleiben »den Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht«. Fehle der Arbeitnehmer an einem Tag, sei eine fristlose Kündigung ohne eine vorhergehende Abmahnung nicht zu rechtfertigen.

Das Arbeitsverhältnis ende wegen der ordentlichen Kündigung in der Probezeit mit Zwei-Wochen-Frist am 20. August. Der Arbeitgeber müsse diese gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit einhalten. Die kürzere Frist im Arbeitsvertrag sei unwirksam. DAV/nd

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