Trennungskinder werden stärker bedacht

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Getrennt lebende Väter und Mütter müssen ihren Kindern mehr zahlen. Ab 1. Januar 2021 haben Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres Anspruch auf 24 Euro mehr pro Monat. Der Mindestunterhalt beträgt dann 393 Euro (2020 waren es 369 Euro).

Bei den Sieben- bis Zwölfjährigen sind es 27 Euro mehr als bisher (451 Euro statt 424 Euro). Für die Altersgruppe ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit wird der monatliche Mindestunterhalt auf 528 Euro (zuvor 497 Euro) festgelegt, was ein Plus von 31 Euro bedeutet. Die Sätze beziehen sich jeweils auf die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1900 Euro netto.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, steigt der Unterhaltssatz ebenfalls: Berechnungsgrundlage sind 125 Prozent der Bedarfssätze der Altersstufe der Sieben- bis Zwölfjährigen.

Der Satz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, bleibt gegenüber 2020 mit 860 Euro unverändert.

Auf den Bedarf des Kindes ist das Kindergeld anzurechnen: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei Volljährigen komplett (2021 beträgt das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind 219 Euro, für ein drittes Kind 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro).

Der Selbstbehalt, also der Betrag, den Unterhaltspflichtige für sich behalten dürfen, bleibt gegenüber 2020 unverändert. Bei nicht Erwerbstätigen beträgt er 960 Euro, bei Erwerbstätigen 1160 Euro.

Der Unterhaltsbedarf basiert auf Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird seit 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen Oberlandesgerichten herausgegeben, um bundesweit einheitliche Unterhaltsansprüche zu gewährleisten. Sie stellt zwar nur eine unverbindliche Richtlinie dar - dient jedoch in der Rechtspraxis gemeinhin als Grundlage, um Ansprüche auf Unterhalt zu berechnen.

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