15 Euro mehr beim Kindergeld und 20 Euro beim Kinderzuschlag

Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld

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Ab Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro pro Kind. Gleichzeitig werden die Kinderfreibeträge erhöht. So sieht es das Zweite Familienentlastungsgesetz vor.

Danach bekommen Eltern für das erste und zweite Kind 219 Euro (bisher 204 Euro) pro Monat und für das dritte Kind 225 Euro (bisher 210 Euro). Ab dem vierten Kind sind es 250 Euro (bisher 235 Euro).

Auch der Kinderzuschlag, den Familien mit kleinem Einkommen zusätzlich zum Kindergeld bekommen, wird 2021 erhöht: von bisher 185 Euro auf 205 Euro. Der Kinderzuschlag unterstützt Eltern, die genug verdienen, um ihren eigenen Bedarf zu decken, aber deren Einkommen nicht oder nur knapp für die gesamte Familie reicht.

Zusätzlich zum Kindergeld erhalten diese Familien nicht nur den Kinderzuschlag, sondern sie sind auch von den Kita-Gebühren befreit und können unter anderem auch Leistungen des Schulbedarfspakets bekommen: Waren es bisher 150 Euro pro Kind pro Schuljahr, wird dieser Betrag 2021 auf 154,50 Euro pro Jahr erhöht.

Anträge auf Kinderzuschlag können bei den Familienkassen vor Ort oder online bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden.

Elterngeld: Mehr Teilzeitarbeit zulässig

Für Eltern, deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboren werden, soll es Verbesserungen beim Elterngeld geben. So sollen die Neuregelungen mehr Teilzeitbeschäftigung während des Elterngeldbezugs ermöglichen, die Anforderungen an den Partnerschaftsbonus verringert werden und Eltern von Frühgeborenen mehr Elterngeld bekommen. Paare mit über 300 000 Euro Jahreseinkommen haben keinen Anspruch mehr auf Elterngeld.

Nach der Geburt eines Kindes bekommen Arbeitnehmer und Selbstständige Elterngeld, wenn sie wegen der Kinderbetreuung zunächst gar nicht oder deutlich weniger arbeiten möchten. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sieht derzeit wenigstens 300 Euro und höchstens 1800 Euro vor, je nachdem wie hoch das Nettoeinkommen war. Wenn beide Elternteile bei der Kinderbetreuung mitwirken, sollen sie für maximal 14 Monate Elterngeld erhalten.

Ab 1. September 2021 sollen Mütter und Väter, die in der Zeit des Elterngeldbezugs eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, 32 Stunden statt 30 Stunden pro Woche arbeiten können. Dies ermöglicht den Eltern mehr Teilzeitarbeit bei gleichzeitigem Elterngeldbezug.

Lockerungen beim Partnerschaftsbonus

Der sogenannte Partnerschaftsbonus sieht für jene Paare ein zusätzliches Elterngeld vor, bei denen beide Partner eine gewisse Stundenanzahl in Teilzeit beschäftigt sind und die Kinderbetreuung gemeinsam übernehmen.

Der Stundenkorridor, in dem Eltern neben dem Bezug von Elterngeld arbeiten können, wird ab September von bisher 25 bis 30 Stunden auf dann 24 bis 32 Stunden erweitert. Eltern können demnach im Schnitt eine Wochenstunde weniger oder auch bis zu zwei Wochenstunden mehr arbeiten als bisher. Die größere Flexibilität soll für mehr Eltern Anreiz sein, den Partnerschaftsbonus in Anspruch zu nehmen.

Längerer Elterngeldbezug bei Frühgeborenen

Die Eltern von Frühgeborenen sollen zukünftig einen Monat länger Elterngeld beziehen (beziehungsweise zwei weitere Elterngeld Plus-Monate). Das gilt dann, wenn das Baby mindestens sechs Wochen vor dem vorgesehenen Geburtstermin geboren wird.

Kein Elterngeld für Spitzenverdiener

Paare mit einem Jahreseinkommen von mehr als 300 000 Euro, deren Kinder nach dem 1. September 2021 geboten werden, sollen kein Elterngeld mehr beziehen. Bisher lag die Grenze für den Elterngeldbezug bei 500 000 Euro.

Als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld dient das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250 000 Euro.

Der Bundesrat hat am 6. November 2020 Stellung zum Gesetzentwurf genommen. Nach dem Willen der Länder soll bei der Änderung der Bezugsdauer des Elterngeldes bei sechs Wochen vor dem errechneten Termin geborenen Kindern nicht auf den Zeitpunkt der Geburt, sondern auf den Tag der Entlassung aus dem Krankenhaus abgestellt werden.

Da in diesen Fällen länger Mutterschaftsgeld bezahlt würde und der später beginnende Elterngeldbezug dann länger fortgesetzt werden kann, könnten betroffene Eltern dann mehr Leistungen erhalten. Diese Stellungnahme liegt nun bei der Bundesregierung. Weitere Beratungen und Beschlussfassungen in Bundestag und Bundesrat stehen noch an.

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