Kein Anspruch auf tödliche Medikamente

streit um betäubungsmittel für schwerkranke

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Das Verwaltungsgericht Köln (Az. 7 K 13803/17, Az. 7 K 14642/17 und Az. 7 K 8560/18) wies die Klagen mehrerer Schwerkranker gegen die Bundesrepublik Deutschland ab, die vor Gericht eine Erwerbserlaubnis für das Präparat Natriumpentobarbital erzwingen wollten.

Das Kölner Verwaltungsgericht betonte, es sehe aufgrund des klar erkennbaren Willens des Gesetzgebers auch in Ausnahmefällen keine Möglichkeit, eine Erwerbserlaubnis für ein Mittel zur Selbsttötung zu erteilen. Zwar sei es zweifelhaft, ob das im Betäubungsmittelgesetz enthaltene generelle Verbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Es liege jedoch zumindest derzeit kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht Suizidwilliger vor.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt habe, hätten Sterbehilfeorganisationen ihre Tätigkeit wieder aufgenommen, die einen begleiteten Suizid auch ohne Inanspruchnahme von Natriumpentobarbital ermöglichten. Damit stehe den Klägern eine Alternative zur Verfügung, betonte das Gericht.

Die Kläger sind nach Angaben des Gerichts dauerhaft schwer erkrankt. Sie leiden an Multipler Sklerose, an Krebs oder an schweren psychischen Leiden. Deshalb hatten sie beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die nach dem Betäubungsmittelgesetz für den Erwerb von Natriumpentobarbital erforderliche Erlaubnis beantragt. Dabei beriefen sie sich unter anderem auf das aus dem Grundgesetz abzuleitende Grundrecht auf Selbstbestimmung über den eigenen Tod. Das BfArM lehnte die Anträge dennoch ab.

Daraufhin erhoben die Schwerkranken Klage vor dem Kölner Verwaltungsgericht, das sich wiederum an das Bundesverfassungsgericht wandte. Doch das oberste deutsche Gericht verwarf die Vorlagen als unzulässig. Gegen die Urteile können die Beteiligten Berufung beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen. dpa/nd

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