Kein Fall für die Hausratversicherung
Versicherter Raub
Er habe sich nicht gewehrt und die Unbekannte auch nicht verfolgt, teilte er seiner Hausratversicherung in der Schadenanzeige mit. Denn: »Im ersten Moment habe er gar nicht bemerkt, dass die Kette weg war.« Von der Versicherung verlangte der Mann Verlustersatz.
Das Unternehmen winkte ab. Es bestehe hier kein Versicherungsschutz. Die Zahlungsklage des Versicherungsnehmers blieb beim Oberlandesgericht Hamm (Az. I-20 U 4/20) erfolglos. Auch das OLG verwies nur auf die Versicherungsbedingungen.
Ein Raub außerhalb des Versicherungsortes - d.h. außerhalb der Wohnung des Versicherungsnehmers - sei nur versichert, wenn Sachen mit Gewalt entwendet würden. Das setze nach voraus, dass der Beraubte bewusst Widerstand leiste. Nur dann gehe man von Raub aus.
Das sei hier jedoch selbst nach den Angaben des Klägers nicht der Fall gewesen. Das Argument, er habe durch das Verschließen der Kette sozusagen »gewissen vorbeugenden Widerstand« geleistet, sei nicht nachvollziehbar. Halsketten verschließe man vor dem Tragen, weil sie sonst abfallen würden.
Wenn ein Täter Gewalt nur einsetze, um die begehrte Sache vom Körper des Opfers wegzureißen, und dabei das Überraschungsmoment ausnutze, liege kein versicherter Raub vor. Egal, ob es sich um eine Kette oder anderes handle, was am Körper getragen werde, etwa eine teure Uhr. OnlineUrteile.de
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