Mangelhafte Rohrbelüfter

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Ein Handwerksunternehmen (Sanitär, Heizung Klima/SHK) war damit beauftragt, Rohrbelüfter zu installieren. Abweichend von ursprünglichen Plänen, forderte der Architekt des Auftraggebers, die Rohrbelüfter sollten kombiniert mit Holzbauelementen in die Wände des Badezimmers eingebaut werden. Der Handwerker fand das nicht gut, formulierte Bedenken, führte aber letztlich die Arbeiten nach den geänderten Plänen aus.

Bald bildeten sich unangenehme Gerüche: Die Werkleistung entsprach nicht den Regeln der Technik. Deshalb forderte der Auftraggeber Schadenersatz. Im Gegenzug berief sich der Handwerker auf sein Gespräch mit dem Architekten: Er habe genau die Art Lüftung installiert, die nachträglich vereinbart worden sei. Außerdem habe er von vorn herein vor Problemen gewarnt.

Dieser Hinweis des Auftragnehmers sei nicht klar und nachhaltig genug gewesen, befand das Oberlandesgericht Brandenburg (Az. 11 U 74/18). Er müsse daher für die Mängelbeseitigung aufkommen. Auftragnehmer schuldeten dem Auftraggeber prinzipiell ein funktionstaugliches Werk.

Mit dem Argument »das war so abgemacht« könnte der Handwerker Mängelansprüche des Auftraggebers nur abwehren, wenn er gegen die geforderte Art der Ausführung rechtzeitig, inhaltlich präzise und nachdrücklich Bedenken angemeldet hätte. Der SHK-Handwerker hätte dem Auftraggeber bzw. dem bevollmächtigten Architekten konkret die nachteiligen Folgen erläutern müssen, die durch die veränderte Rohrlüftung drohten. Ein pauschaler Hinweis genüge nicht.

Notwegerecht muss geduldet werden

Nachbarn können dem Eigentümer eines Grundstücks ohne Verbindung zu einem öffentlichen Weg das Recht nicht verwehren, eine Zufahrt über ihr Grundstück zu nutzen. Sie müssen das sogenannte Notwegerecht dulden, es sei denn, der Eigentümer hätte die Notlage selbst durch Baumaßnahmen herbeigeführt. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Rostock (Az. 3 U 24/19). OnlineUrteile.de

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