Bei unrenovierter Wohnung nicht nötig

streitpunkt schönheitsreparaturen

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Die Fragen ergeben sich häufig auch, da es sich oft um Verträge handelt, die vor 10, 20 oder noch mehr Jahren geschlossen wurden. Werden diese dann beendet, gilt es zu prüfen, welche Regelungen nach der heutigen Rechtsprechung noch Bestand haben können.

So auch in der Entscheidung des Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az. 107 C 224/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) verweist.

Hier ging es um die Beendigung des Mietvertrages, wobei der Vermieter eine Vielzahl angeblicher Verstöße aufführte: Der Mieter nutze die Wohnung nicht und habe nicht die vertraglichen Schönheitsreparaturen durchführt.

Das Gericht erteilte aber all diesen Gründen eine klare Absage. Zum einen stellte der Richter fest, dass der Mieter zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet sei, die Wohnung zu nutzen. Eine Gebrauchspflicht besteht gerade nicht. Ebenso hatte der Mieter nicht gegen die Verpflichtung verstoßen, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Es war zwar eine entsprechende Klausel im Mietvertrag enthalten; diese ist aber unwirksam.

Der Bundesgerichtshof (Az. VII ZR 185/14) hatte 2005 festgelegt, dass die Übertragung von Schönheitsreparaturen nicht möglich ist, wenn der Mieter bereits bei Beginn der Mietzeit eine unrenovierte Wohnung übernimmt. Ausnahmen sind dann denkbar, wenn der Mieter zwar keine renovierte Wohnung bei Mietbeginn erhält, er aber einen anderen Ausgleich erhält, z. B. die ersten zwei Monate mietfrei sind und zur Renovierung genutzt werden können.

Einen solchen Ausgleich gab es in diesem Fall aber nicht, so dass der Mieter nicht verpflichtet war, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Die Weigerung stellte damit auch keine Vertragsverletzung dar. Ein Kündigungsgrund lag nicht vor. Die Klage des Vermieters hatte keine Aussichten auf Erfolg und wurde abgewiesen. DAV/nd

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