Veranstalter werben: Urlaub trotz Corona sorgenfrei buchen

Kostenfreie Stornierung bis kurz vor Abreise?

  • Lesedauer: 3 Min.

Den Werbungen folgend sollen die Rechte bei einer Reise bis Ende Oktober 2021 gelten. Doch können Verbraucher jetzt sorgenfrei buchen und auf unbeschwerten Urlaub hoffen? Robert Bartel, Jurist bei der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB), hat sich die Regelungen genauer angesehen.

Kann ich als Reisender sämtliche Reisen kostenfrei stornieren?

Nein. Sie sollten sich die Angebote im Detail ansehen. Dabei fällt schnell auf, dass Anbieter die kostenlosen Stornierungsrechte nur auf ausgewählte Flugpauschalreisen bestimmter Marken beschränken. Beliebte Angebote wie Kreuzfahrten sind vom Stornierungsrecht gar nicht umfasst. Die Verbraucher sollten daher unbedingt im Buchungsvorgang genau prüfen, ob das beworbene Stornierungsrecht für die konkrete Reise gilt. Es handelt sich hier um befristete Regelungen, die sich nicht in den normalen Geschäftsbedingungen wiederfinden. Es empfiehlt sich daher auch, die versprochenen Rechte beispielsweise durch zusätzliche Screenshots der Regelungen zum Stornierungsrecht und des Buchungsvorgangs genau zu dokumentieren.«

Was ist von den neuen Stornierungsrechten zu halten?

Die Möglichkeit, kurzfristig Reisepläne ändern zu können, begrüßen wir als Verbraucherzentrale prinzipiell. So können die Kunden selbst bestimmen, ob sie ihre Reise vor dem Hintergrund der jeweils aktuellen Pandemie-Lage antreten wollen. Es wäre schön, wenn die Verbraucher diese Flexibilität immer hätten. Stornieren können sie zwar immer, aber es fallen häufig hohe Stornokosten an. Kostenfrei stornieren ist bislang nur unter den engen gesetzlichen Voraussetzungen des Pauschalreiserechts möglich. Dieses fordert eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise zum Reisezeitraum aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände wie der Pandemie. Über die Auslegung wurde und wird weiterhin viel gestritten, gerade wenn Urlauber*innen storniert haben.

Kostenloses Stornierungsrecht - wo ist der Haken?

Sie müssen sich als Urlauber bewusst sein, dass sie auch bei Angeboten mit kostenloser Stornierungsmöglichkeit bei Vertragsschluss einen Teil anzahlen und spätestens vier Wochen vor Abreise den Reisepreis vollständig gezahlt haben müssen. Das heißt: Wenn sie stornieren, müssen sie auf ihr bereits gezahltes Geld warten. Eine Sicherheit, dass der Veranstalter ihnen ihr Geld schnell zurückzahlt, haben sie trotz der Versprechungen und vermeintlichen Garantien nicht. Sie haben nur einen zivilrechtlichen Anspruch auf fristgemäße Rückzahlung. Den hatten aber auch schon Tausende von Reisenden im letzten Jahr nach von Reiseveranstaltern abgesagten Reisen und warten vielfach immer noch auf ihr Geld oder mussten trotz klarer Rechtslage das Geld einklagen.

Was muss ich bei den Umbuchungsrechten beachten, die derzeit angeboten werden?

Hier gilt im Grunde das Gleiche wie für die Stornierungsrechte: Sie sollten sich das Angebot genau ansehen und prüfen, ob das Angebot für die von ihnen gewünschte Reise gilt und unter welchen Voraussetzungen man umbuchen kann. Die Umbuchungsmöglichkeit gilt beispielsweise nur bei entsprechender Verfügbarkeit anderer Angebote. Außerdem können die Reisenden nur Reisen buchen, die genauso viel oder weniger kosten als die ursprünglich gebuchte Reise. Andernfalls müssen sie zuzahlen. Auch hier liegt die Tücke im Detail: Ein Reiseveranstalter fordert, dass der Reisepreis der neuen Reise mindestens 50 Prozent des alten Preises betragen muss. VZB/nd

Beratung bei der Verbraucherzentrale Brandenburg nach telefonischer Terminvereinbarung unter (0331) 98 22 9995 (montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/terminbuchung oder E-Mailberatung auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/emailberatung

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