Das Hausrufnotsystem steuerlich absetzbar?
Wie Senioren den Steuerbonus nutzen können
»Umstritten ist die Rechtslage, wenn Senioren allein in ihrem Haushalt wohnen«, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. So hat das Sächsische Finanzgericht (Az. 2 K 323/20) in einem Urteil klargestellt, dass auch in diesen Fällen die Kosten eines Notrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden dürfen.
Anlass des Urteils war der Streit einer Rentnerin mit ihrem Finanzamt. Die Klägerin lebte allein in ihrem eigenen Haushalt und nutzte ein Hausnotrufsystem, wie es etwa vom Deutschen Roten Kreuz, den Maltesern oder ASB angeboten wird. Dabei hatte sie das Paket »Standard« mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Service-Zentrale gebucht, um sich im Notfall per Knopfdruck an die Service-Zentrale wenden zu können.
Die Klägerin setzte die Ausgaben dafür in die Einkommenssteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Weil die Dienstleistung der Notrufzentrale aber nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge, strich das Finanzamt den Steuerabzug.
Das Sächsische Finanzgericht gab hingegen der Seniorin Recht und erkannt - wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen - 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleitung steuermindernd an. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt, entschied das Gericht. Das letzte Wort in diesem Fall hat allerdings der Bundesfinanzhof (Az. VI B 94/20), denn das Finanzamt hat Beschwerde eingelegt.
»Betroffene können sich dennoch auf das gut begründete Urteil des Sächsischen Finanzgerichts berufen und Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten für den Hausnotruf nicht akzeptiert«, rät Isabel Klocke. Zugleich sollte das Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dann bleibt nämlich der eigene Steuerfall bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs offen. dpa/nd
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