Betriebsbedingte Kündigung unwirksam
Dauereinsatz von Leiharbeitern
Das berichtet die AG Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 5 Sa 295/20).
Der Mann arbeitete als Fertigungsmitarbeiter bei einem Automobilzulieferer. Der beschäftigte zu der Zeit 106 Arbeitnehmer und acht Leiharbeitnehmer. Im Juni 2019 wurde dem Mitarbeiter betriebsbedingt zum Jahresende wegen Personalüberhangs gekündigt.
Der Mann klagte. Er meinte, sein Arbeitgeber könne ihn auf einem freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigen, auf dem er bisher Leiharbeitnehmer einsetze.
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer recht. Die Kündigung sei nicht durch »dringende betriebliche Erfordernisse« bedingt, denn zum Zeitpunkt der Kündigung habe es eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit gegeben. Das Unternehmen beschäftige nämlich Leiharbeitnehmer, um mit ihnen »ein nicht schwankendes, ständig vorhandenes (Sockel-)Arbeitsvolumen abzudecken«. Es setze die Leiharbeitnehmer fortlaufend mit nur wenigen Unterbrechungen - etwa zum Jahresende oder während der Werksferien - ein. Ein solches Sockelarbeitsvolumen müsse der Arbeitgeber aber vorrangig für Stammkräfte wie den Kläger nutzen. DAV/nd
Andere Zeitungen gehören Millionären. Wir gehören Menschen wie Ihnen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.
Dank der Unterstützung unserer Community können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ Themen ins Licht rücken, die sonst im Schatten bleiben
→ Stimmen Raum geben, die oft zum Schweigen gebracht werden
→ Desinformation mit Fakten begegnen
→ linke Perspektiven stärken und vertiefen
Mit »Freiwillig zahlen« tragen Sie solidarisch zur Finanzierung unserer Zeitung bei. Damit nd.bleibt.