Für wen kann sich staatliches Wohngeld lohnen?

Wichtig für selbstnutzende Haus- und Wohnungseigentümer

  • Lesedauer: 3 Min.

Seit 2020 ist ein weiterer Grund hinzugekommen: Die Corona-Pandemie hat bei vielen Menschen, insbesondere Selbstständigen, Einkommensverluste verursacht. Dass sie - ebenso wie Mieter - Anspruch auf Wohngeld haben können, das sie finanziell entlasten kann, wissen viele Eigentümer nicht. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert nachfolgend, für wen und wann sich diese Unterstützung lohnen kann.

Das Wohngeld soll nach § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern. Es wird als Mietzuschuss oder - für Eigentümer - als sogenannter Lastenzuschuss (Zuschuss zur Belastung) geleistet.

Anspruch auf die staatliche Leistung haben u.a. Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Wohnungseigentümer sowie Nutzer eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, Nießbrauchrechts oder Wohnungsrechts - allerdings nur, wenn sie selbst in der Immobilie wohnen und die Kosten dafür selbst tragen.

Empfänger von Transferleistungen, also beispielsweise von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Hilfe zum Lebensunterhalt oder Sozialgeld nach dem SGB II, bekommen kein Wohngeld.

Auch alle Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise Haushaltsgemeinschaft mit einem Empfänger von Transferleistungen leben, können keinen Lastenzuschuss beantragen.

Zuschussfähig sind nach § 10 WoGG die Kosten für den Kapitaldienst, wenn die Wohnung oder das Haus noch abgezahlt werden müssen, und die Nebenkosten (Bewirtschaftungskosten), also u. a.

  • Ausgaben für Zins und Tilgung bei Krediten für den Bau, Kauf oder für Modernisierungsmaßnahmen,
  • Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und weitere Nebenkosten, derzeit pauschal berücksichtigt mit 36 Euro pro Quadratmeter im Jahr,
  • Grundsteuer und sonstige Grundbesitzabgaben,
  • Versicherungsbeiträge für das Eigenheim und Verwaltungskosten.
  • Ob und wie viel Lastenzuschuss bezahlt wird, hängt ab von
  • der Höhe des Hausgeldes von Eigentumswohnungen bzw. der Ausgaben für das Eigenheim,
  • der Höhe des Einkommens und
  • der Anzahl der Familienmitglieder, die in der Wohnung leben.

In Städten, in denen Wohnen besonders teuer ist (Stufe VII) - beispielsweise in München - hat eine dreiköpfige Familie bei einer monatlichen Belastung (Kapitaldienst und Bewirtschaftungskosten) in Höhe von 800 Euro und mit einem Nettoeinkommen von 1800 Euro/Monat Anspruch auf einen Lastenzuschuss in Höhe von 44 Euro/Monat.

Bei gleichem Einkommen und gleichen Ausgaben würde sie in Orten mit niedrigen Wohnkosten - z. B. in Schmalkalden in Thüringen (Stufe II) - keinen Zuschuss erhalten. Dort müsste eine dreiköpfige Familie eine monatliche Belastung in Höhe von 500 Euro und ein Nettoeinkommen von 1550 Euro/Monat nachweisen, um 43 Euro/Monat an Zuschuss zu erhalten. Das Kindergeld wird beim Einkommen nicht berücksichtigt; außerdem gibt es Freibeträge z. B. für behinderte Menschen sowie für Kinder oder für Alleinerziehende.

Berechnung des Lastenzuschusses

Die der Berechnung zugrundeliegende Formel ist nicht so leicht zu verstehen. Ob ein Wohngeldanspruch besteht und wie hoch das Wohngeld ist, kann man beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nachlesen.

Oder Sie berechnen das Wohngeld mit Hilfe von Wohngeldrechnern im Internet, z. B. unter www.smart-rechner.de

»Auch wenn die Antragstellung umständlich ist und deshalb manche davon abgeschreckt sein werden, versuchen Sie es trotzdem. Die Wohngeldstellen der Kommunen helfen Ihnen weiter«, so Gabriele Heinrich, Vorstand von Wohnen im Eigentum.

Lastenzuschuss beantragen

Der Lastenzuschuss muss bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt werden und wird dann für jeweils zwölf Monate gezahlt. WiE/nd

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