Was steckt dahinter und was kann man dagegen tun?

Post vom Arbeitgeber: Änderungskündigung

  • Sabine Meuter
  • Lesedauer: 4 Min.

Mitarbeiter können ganz neue Aufgaben zugewiesen bekommen, sofern sich Arbeitgeber und Beschäftigte einig sind. Geregelt wird das über einen Änderungsvertrag. Ganz anders sieht es aus, wenn jemand von den neuen Aufgaben, die der Arbeitgeber vorsieht, gar nichts hält. Das Unternehmen hat dann die Option, eine Änderungskündigung auszusprechen. Was steckt dahinter?

Arbeitsvertrag gibt Aufschluss

Zunächst verrät ein Blick in den Arbeitsvertrag, welche Aufgaben ein Arbeitgeber über sein sogenanntes Direktionsrecht einem Beschäftigten an welchem Standort zuweisen darf. Möchte die Chefetage eines Unternehmens einen Mitarbeiter in eine andere Stadt versetzen, zum Beispiel von Frankfurt am Main nach München, wäre die Versetzung nicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, jedenfalls dann nicht, wenn eine solche Versetzungsoption nicht im Arbeitsvertrag aufgeführt ist.

Der Arbeitgeber müsste in einem solchen Fall eine Änderungskündigung aussprechen, falls er den Mitarbeiter unbedingt nach München versetzen möchte und er mit dem Beschäftigten zuvor nicht über einen Änderungsvertrag einig geworden ist.

Kündigung und Angebot zugleich

»Eine Änderungskündigung besteht aus zwei Teilen«, erläutert Tjark Menssen, Leiter der Rechtsabteilung beim Rechtsschutz des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Zum einen ist eine Änderungskündigung eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, zum anderen ist sie aber auch das Angebot an den Beschäftigten, zu geänderten Vertragsbedingungen für den bisherigen Arbeitgeber weiterzuarbeiten.

»Nicht selten geht das zu einer Änderungskündigung gehörende neue Jobangebot mit schlechteren Arbeitsbedingungen als bisher einher, zum Beispiel mit einer Lohnsenkung«, sagt der Gütersloher Fachanwalt für Arbeitsrecht, Johannes Schipp. Er ist Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein.

Drei Reaktionen sind denkbar

Betroffene stehen oft vor der Frage, wie sie mit einer Änderungskündigung umgehen sollen - vor allem, wenn sie schlechtere Konditionen mit sich bringt. Der DGB-Rechtsexperte Tjark Menssen rät, sich zunächst rechtlichen Rat zu holen. Das kann etwa beim Betriebsrat des Arbeitgebers, bei der Gewerkschaft oder auch bei einem auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt sein.

Grundsätzlich sind drei Reaktionen des Arbeitnehmers denkbar.

Die erste Möglichkeit: Der Beschäftigte akzeptiert das Änderungsangebot.

Die zweite Möglichkeit: Der Mitarbeiter lehnt die Änderungskündigung ab und nimmt dabei seine Kündigung hin.

Die dritte Variante: Der Mitarbeiter kann das Änderungsangebot auch »unter Vorbehalt« annehmen und gleichzeitig gegen die Änderung der Arbeitsbedingungen klagen.

Die Klagefrist beachten

Wer sich für die Möglichkeit »Änderungsangebot unter Vorbehalt annehmen« entscheidet und gegen den Arbeitgeber klagen will, muss Fristen beachten. »Die Änderungsschutzklage muss binnen drei Wochen nach Zugang der Änderungskündigung beim Arbeitnehmer und beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht sein«, sagt der Arbeitsrechtler Johannes Schipp.

Bei dieser Option können Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers zunächst hinnehmen und ihm gegenüber innerhalb von drei Wochen den Vorbehalt erklären, dass sie die Änderungen der Arbeitsbedingungen akzeptieren, wenn sie rechtlich überhaupt zulässig sind.

»In dem Fall muss der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist auch gegen seinen Willen zum Beispiel vorerst an einem anderen Standort als bislang arbeiten«, erklärt dazu der Arbeitsrechtsexperte Schipp.

Riskante Kündigungsschutzklage

Lehnt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers ab, kann der Arbeitnehmer aber auch direkt, innerhalb von drei Wochen nach Zugang des Schreibens, eine Kündigungsschutzklage erheben - und geht dabei der neuen gewünschten Tätigkeit nicht nach. »Das ist jedoch höchst riskant«, warnt Schipp.

Denn kommt das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist, riskieren Betroffene ihren Job - eben weil es bei der Ablehnung des Änderungsangebots ums Ganze geht.

Ratsam ist laut Arbeitsrechtler Schipp daher, das Änderungsangebot, wenn es irgendwie geht, unter Vorbehalt anzunehmen, um den eigenen Arbeitsplatz zu sichern und sich gegen die Kündigung über eine Änderungsschutzklage zu wehren.

Kündigungsfrist kann kürzer sein

Wichtig zu wissen ist: In manchen Fällen ist die Kündigungsfrist kürzer als drei Wochen. »Dann muss die Annahme unter Vorbehalt innerhalb dieser kürzeren Kündigungsfrist erfolgen«, rät der DGB-Rechtsexperte Menssen.

Man könnte nun meinen, dass eine Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt auch mit dem Einreichen der Kündigungsschutzklage erfolgen könne. »Hier ist aber Vorsicht geboten«, warnt Menssen. Denn es bestehe durchaus die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht die Klage des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber erst nach dem Ablauf der üblichen Drei-Wochen-Frist zustellt. Dann würde die Klage des Arbeitnehmers letztendlich im Sande verlaufen. Um genau das zu vermeiden, sollte der Arbeitnehmer die Erklärung dem Arbeitgeber gegenüber immer direkt abgeben - »und das am besten schriftlich«.dpa/nd

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