Ankündigung muss schriftlich erfolgen
Modernisierung
Das Prozedere ist vorgeschrieben. Vermieter müssen eine Modernisierung in ihrem Mietshaus mindestens drei Monate vor Beginn ankündigen, und zwar schriftlich. In diesem Schreiben müssen sie die Mieter ausreichend über die geplanten Maßnahmen und ihre Auswirkungen informieren.
Bei energiesparenden Modernisierungen genügt es, wenn die Mieter überschlägig abschätzen können, ob eine Einsparung eintritt. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein dem entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 55/19).
In dem zur Verhandlung stehenden Fall ging es um Folgendes: Die Vermieterin eines Mehrfamilienhauses wollte die in den Wohnungen vorhandenen Gasetagenheizungen durch eine moderne, energiesparende Zentralheizung austauschen. Die Vermieterin kündigte dies den Mietern frühzeitig schriftlich an und informierte in dem Schreiben über die Details der geplanten Maßnahmen. Zudem machte die Vermieterin Angaben über den Zeitplan der Arbeiten, über die voraussichtlichen künftigen Nebenkosten und demzufolge auch über die anstehende Mieterhöhung. Dem Schreiben an ihre Mieter fügte sie eine Berechnung der voraussichtlichen Energieeinsparung für das gesamte Gebäude bei.
Die Mieterin einer der Wohnungen des Hauses war mit der Modernisierung nicht einverstanden. Daraufhin zog die Vermieterin als Konsequent vor Gericht.
Vor dem Landgericht Bremen bekam die verklagte Mieterin zunächst Recht, da sich aus der Berechnung für das Gesamtgebäude nicht ausreichend ergebe, inwieweit bei den einzelnen Wohnungen eine Energieeinsparung eintritt, urteilten die Richter.
Der Fall landete schließlich beim Bundesgerichtshof, dies als überzogen ansah und das Urteil aufhob. Laut dem Urteil des Bundesgerichtshofs hatte die Vermieterin die geplante Modernisierung rechtzeitig angekündigt und ihre Mieter über alle gesetzlich vorgeschriebenen Details informiert. Die vom Landgericht Bremen geforderte detaillierte Berechnung für jede einzelne Wohnung sei nicht notwendig. Vielmehr genüge es, wenn die Mieter aus der ihnen vorgelegten Berechnung unschwer herleiten können, dass auch für ihre Wohnung eine Energieeinsparung erreicht werde, so der Bundesgerichtshof. W&W/nd
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