Warum ein Radfahrer bei einem riskanten Überholmanöver in Haftung genommen wird

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Die Württembergische Versicherung, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az. 1 U 31/19) hin.

Der Vorfall: Eine 17-köpfige Radfahrergruppe war auf einer sportlich angelegten Tour unterwegs. An einer abschüssigen Stelle überholte ein Radler einen Teil der Gruppe trotz fehlenden Sicherheitsabstands. Dabei streifte er einen Überholten und löste einen Sturz von mehreren Radlern aus. Einer der Stürzenden wurde gegen einen Baum geschleudert und erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma sowie Knochenbrüche. Er klagte gegen den überholenden Radfahrer.

Das Urteil: Laut dem Urteil des OLG Frankfurt am Main muss der überholende Radler für die Schäden des verletzten Mitfahrers einstehen, da er beim Überholen keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe.

Der Abstand hätte so groß sein müssen, dass auch beim Schlenkern des Überholten keine Berührung erfolgt wäre. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass man im Pulk im Normalfall auf eigenes Risiko fahre, da es auch bei regelgerechtem Verhalten zu Stürzen von dicht hintereinander fahrenden Radlern kommen könne. Aber auch bei einer Fahrt im Pulk dürfe es keine riskanten Überholmanöver geben.

Im entschiedenen Fall verfügte der Unfallverursacher über eine Privathaftpflichtversicherung, die für die gesundheitlichen Schäden des gestürzten Radfahrers aufkam. W&W/nd

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