Entscheidend ist der Zustand bei Abschluss des Mietvertrages

Mietrecht: Wohnung mangelhaft oder vertragsgemäß?

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Gegen das Urteil legte die Mieterin Berufung ein. Ihre Begründung: Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihr das Recht zustehe, die Miete zu mindern. Denn im Mietvertrag und im Übergabeprotokoll stehe, es werde eine »kernsanierte« Wohnung übergeben. Dabei hätten von Anfang an erhebliche, offenkundige Mängel vorgelegen.

Kurz nach der Übergabe habe ihre Mutter die Vermieter darauf angesprochen. Sie hätten die Mängel bestätigt und zugesichert, Abhilfe zu schaffen. Das sei aber nie geschehen.

Mit dieser Argumentation konnte die Mieterin jedoch bei der Berufungsinstanz, dem Landgericht Hanau (Az. 2 S 84/20), nicht punkten. Laut eigenen Angaben sei die Wohnung schon bei der Anmietung in schlechtem Zustand gewesen. Also ein Zustand, den man wohl kaum mit »kernsaniert« beschreiben würde. Unter diesen Umständen könne sie aus dem Begriff »kernsaniert« im Vertrag keine Rechte ableiten.

Mieter dürften die Miete nur mindern, wenn ein erheblicher Mangel der Mietsache vorliege. Das sei hier aber - ungeachtet des schlechten Zustands der Wohnung - nicht der Fall. Ob ein Zustand als mangelhaft zu charakterisieren sei oder nicht, hänge allein vom Zeitpunkt ab, an dem der Mietvertrag unterschrieben worden sei. Vermieter schuldeten die Räume grundsätzlich nur in dem Zustand, der beim Vertragsschluss bestand.

Daher könne auch ein schlechter Zustand der Mietsache vertragsgemäß sein - wenn er für den Mieter bereits bei der Wohnungsbesichtigung vor Vertragsschluss erkennbar gewesen sei. Das treffe hier offenkundig zu. Da die Mieterin daher nicht das Recht habe, die Miete zu mindern, sei die Kündigung wegen Zahlungsrückstands wirksam, ergo: Auszug. OnlineUrteile.de

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