Keine Prüfung der Mietkosten

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Durch diese Sonderregelungen des Sozialschutzpakets sollen Corona-bedingte Wohnungsverluste vermieden werden. So entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Az. L 11 AS 508/20 B ER), dass diese Regelung auch für Neuanmietungen gilt. Die Miete wird vorübergehend übernommen, erläutert das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im verhandelten Fall lebte die Familie mit damals vier Kindern in einer Vierzimmerwohnung. Nach der Geburt des sechsten Kindes zog die Familie in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern. Die Kaltmiete betrug monatlich 1300 Euro. Das Jobcenter verweigerte die Übernahme der vollen Mietkosten. Die Angemessenheitsgrenze für einen Achtpersonenhaushalt liege bei 919 Euro.

Das Landessozialgericht verpflichtete das Jobcenter jedoch zur vorübergehenden Übernahme der vollen Mietkosten. In Corona-Zeiten solle für die Dauer von sechs Monaten keine Prüfung erfolgen, ob die Mieten zu hoch wären. Dies gelte nicht nur für seit Langem bewohnte Wohnungen, sondern auch für eine gerade erst neu bezogene Wohnung.

Die Norm (§ 67 Abs. 3 SGB II) gelte auch bei sehr hohen Mieten. Aufgrund der zeitlichen Beschränkung des Sozialschutzpakets erfolgt die Übernahme der zu teuren Miete aber nur vorübergehend, im konkreten Fall für fünf Monate. DAV/nd

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