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OP-Bericht und Arzthaftung

  • Lesedauer: 2 Min.
Ärzte müssen Operationsverläufe in Berichten nur so dokumentieren, dass andere Fachärzte sie verstehen können. Die Belege brauchen nicht auf die Abwehr oder Erleichterung von später möglichen Arzthaftungsprozessen abzielen. Das hat das OLG Koblenz entschieden.
Wie der Anwalt-Suchservice berichtet, hatte sich ein 31-jähriger Mann wegen einer starken Wirbelsäulenverkrümmung an eine Spezialklinik gewandt. Dort implantierten ihm die Ärzte zwei Titanstäbe, um die Krümmung zu korrigieren. Leider brachte die Operation nicht den gewünschten Erfolg. Nur einen Tag später war ein zweiter Eingriff notwendig, bei dem die Ärzte die Implantate wieder entfernten. Wie sich herausstellte, hatten sie bei ihren Begradigungsbemühungen das Rückenmark beschädigt, wodurch der Patient eine Querschnittlähmung erlitt. Für den Leidtragenden war schnell klar, dass den Ärzten bei der ersten OP ein folgenschwerer Fehler unterlaufen sein musste. Die Tatsache, dass der Oberarzt die Abläufe der beiden Eingriffe in einem einzigen Operationsbericht dokumentiert habe und dieser zudem lücken- sowie fehlerhaft sei, bestätige seine Annahme, so der Mann. Er forderte gerichtlich 60 000 Euro Schmerzensgeld. Das OLG Koblenz wies die Klage ab (5 U 212/05).
Der Anspruch des Patienten sei unbegründet, denn der Misserfolg der ersten Operation beruhe nicht auf Versäumnissen, Fehlern oder Nachlässigkeiten der Ärzte, so das Gericht. Laut Sachverständigengutachten habe sich im vorliegenden Fall ein Risiko verwirklicht, das derartigen Eingriffen typischerweise anhafte und trotz ärztlicher Sorgfalt nicht umfassend beherrschbar sei.
An diesem Ergebnis ändere auch die Tatsache nichts, dass der Oberarzt die zeitnahen Operationsverläufe in einem einzigen Bericht - und nicht von einander getrennt - dokumentiert habe. In Anbetracht des vielfältigen Aufgabenbereiches eines Oberarztes könne nicht erwartet werden, dass er noch am selben Tag den Bericht über eine komplizierte OP verfasse. Stünde dann am Folgetag ein zweiter Eingriff beim gleichen Patienten an, liege es sogar nahe, beide Abläufe in einem Beleg zu dokumentieren, so die Richter.
Auch inhaltlich genüge der Operationsbericht den Anforderungen, so das Gericht. Schließlich müsse er nicht auf die Vorbereitung eines Haftpflichtprozesses des behandelnden Arztes hinzielen und in eine Rechtfertigungsschrift ausufern. Es reiche aus, dass die Dokumentation einem Sachkundigen ermögliche, die wesentlichen Schritte des Eingriffs nachzuvollziehen, so das Gericht.

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