Viel Trödel überall im Haus abgelagert
wann rechtswidrig?
Wenn ein Mieter eine größere Menge Gerümpel ansammelt, dann reicht das alleine noch nicht zwingend für eine fristlose Kündigung. Erst beim Vorliegen einer erheblichen Belästigung der Nachbarn oder bei konkreter Gefährdungslage ist das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS möglich.
Der Mieter hatte früher einen Handel mit Trödel betrieben. Überreste davon bewahrte er in Kartons auf dem Dachboden, im Keller, auf der Treppe und im Eingangsbereich auf. Der Hauseigentümer sprach dem Mieter deswegen die Kündigung aus. Der Zugang zum Haus sei durch die Ansammlung von Gerümpel erschwert. Es liege ein vertragswidriger Gebrauch des Objekts vor, schließlich sehe der Vertrag eine Nutzung zu Wohnzwecken vor.
Das Amtsgericht Gießen (Az. 39 C 114/20) sah keinen Anlass für eine Kündigung. Es liege kein rechtfertigender Grund dafür vor. Es stehe »den Beklagten frei, im Rahmen des Mietverhältnisses das angemietete Mietobjekt zu nutzen und hierbei auch Gegenstände und Kartons im Mietobjekt abzustellen«, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Anders würde es nur zu bewerten sein, wenn durch den Trödel eine substanzielle Schädigung der Substanz der Immobilie vorliege oder eine Gefahrensituation entstehe. LBS/nd
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