Das Haus war sanierungsbedürftig

mängelhaftung

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Ein Ehepaar hatte von einem Bauträger ein Einfamilienhaus gekauft. Diese Immobilie war ein sanierungsbedürftiger Altbau. Im Kauf- und Bauvertrag war festgehalten worden, dass sich der Bauträger verpflichtet, die Balkone zu erneuern, ein Wärme-Dämm-Verbundsystem anzubringen, die elektrische und sanitäre Ausstattung zu modernisieren und einen Doppel-Carport zu errichten.

Für das gesamte Grundstück und für die vorhandene Bausubstanz war die Mängelhaftung vertraglich ausgeschlossen worden.

Die »späteren« Mängel

Später nun beanstandeten die Hauskäufer zahlreiche Mängel:

1. In erster Linie sei der Keller massiv durchfeuchtet.

2. Die Dämmung des Dachs entspreche nicht den Regeln der Technik.

3. Die Bodenplatte des Carports sei fehlerhaft hergestellt und deshalb vom Regen unterspült worden.

Aus diesen Gründen forderten die Käufer vom Verkäufer Schadenersatz für die von ihnen vorfinanzierte Reparaturen und zusätzlich einen Kostenvorschuss für weitere Maßnahmen.

Beim Oberlandesgericht Jena (Az. 8 U 674/19) erreichten die Hauskäufer allerdings nur einen Teilerfolg. In Bezug auf die Bausubstanz sei die Gewährleistung für Mängel des Hauses vertraglich wirksam ausgeschlossen worden. So sehe es das Kaufrecht vor.

Wann gilt Werkvertragsrecht?

Das Werkvertragsrecht wäre nur dann auf das gesamte Gebäude inklusive Bausubstanz anzuwenden, wenn die vereinbarten Baumaßnahmen von Umfang und Intensität her einem Neubau gleichkämen. Dann müsste der Bauträger für alle Mängel haften.

Das treffe hier aber nicht zu. Dass der Keller nicht gegen aufsteigende Feuchtigkeit abgedichtet sei, sei daher kein Mangel, für den der Bauträger einstehen müsste. Der Keller gehöre zur Bausubstanz, da müssten die Hauskäufer auf eigene Kosten für Abhilfe sorgen.

Keine Sache des Bauträgers

Der Bauträger seinerseits müsse nur für Mängel der Bauteile einstehen, deren Herstellung beziehungsweise Modernisierung er ausdrücklich übernommen habe. Im vorliegenden Streitfall betrifft das beispielsweise die fehlerhafte Dachdämmung und den nachweislich unterspülten Carport. OnlineUrteile.de

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