Der Vermieter darf unter Umständen auch detektivische Mittel einsetzen

Nicht immer haben Mieter Recht

  • Lesedauer: 2 Min.

In dem Fall ging es um den Nachweis einer Pflichtverletzung. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das Landgericht Berlin (Az. 63 S 309/19).

Der Fall: Eine Mieterin hatte ohne Rücksprache mit dem Eigentümer Teile ihrer Wohnung an Touristen untervermietet. Nach einer Abmahnung löschte sie zwar ein entsprechendes Profil im Internet, betrieb aber weiter ihre Untervermietung. Der Eigentümer setzte verdeckt eine Person an, die ein Zimmer buchte. Anschließend sprach er der Mieterin die Kündigung aus.

Das Urteil: Eine Zivilkammer billigte das Auftreten des Agent Provocateur und ebenso die Kündigung des Mietverhältnisses. Von einem Hausfriedensbruch könne keine Rede sein, denn diese Person habe sich mit Wissen der Mieterin in der Wohnung aufgehalten.

Maklerkosten sind nicht immer ersetzbar

Immer wieder verletzen Vermieter ihre vertraglichen Pflichten - etwa wenn sie wegen Eigenbedarfs kündigen und diesen nicht realisieren.

In dem Fall hat der frühere Mieter Anspruch auf Schadenersatz. Doch das gilt nicht immer, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS unter Verweis auf eine Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 238/18) informiert.

Der Fall: Ein Mieter hatte im Prinzip Schadenersatzanspruch gegen seinen Ex-Vermieter, der ihm wegen Eigenbedarfs kündigte und die Immobilie nicht in angekündigter Weise nutzte. Der Betroffene hatte nach seinem Auszug Wohneigentum erworben und forderte den Ersatz für entstandene Maklerkosten. Er sei ja gezwungen gewesen, sich eine neue Unterkunft zu suchen. Der Ex-Vermieter weigerte sich. Kosten für einen Eigentumserwerb fielen nicht unter den Schutzzweck für Mieter.

Das Urteil: Laut BGH zählten Maklerkosten für den Eigentumserwerb nicht zu den erstattungsfähigen Ausgaben. Sie seien nicht vom Schutzzweck aus der Vertragspflicht des Vermieters umfasst. LBS/nd

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