Gemeinsame Wohnung adieu

Streit um die Immobilie bei Trennung und Scheidung

  • Lesedauer: 3 Min.

Im Trennungs- und Scheidungsfall werden aus einem Haushalt plötzlich zwei. Eier muss sich eine neue Wohnung suchen, und auch das bestehende Mietverhältnis kann betroffen sein. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Urteile deutscher Gerichte zu diesem Thema vor.

Das Geschenk der Schwiegereltern

Geldgeschenke der Eltern sind im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung durchaus üblich. In einem Fall hatten Schwiegereltern einem Ehepaar einen Geldbetrag geschenkt, damit das Darlehen für einen Hauskauf abgelöst werden könne. Doch dann wurde die Ehe geschieden.

Das Oberlandesgericht Bremen (Az. 4 UF 52/15) urteilte, in solch einer Situation könne ein Anspruch auf Rückzahlung des hälftigen an das Ehepaar geschenkten Geldbetrages gegenüber dem Schwiegerkind entstehen. Denn die Grundlage für die ehebezogenen Geldzahlungen sei weggefallen.

Eine gemeinsame Erklärung

Überlässt ein Ehegatte nach einer Trennung die gemeinsam gemietete Wohnung dem anderen Partner zur alleinigen Nutzung, dann entstehen daraus gewisse Ansprüche. Der Betroffene kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 12 UF 170/15) verlangen, dass bereits in der Trennungsphase und nicht erst nach erfolgter Scheidung eine gemeinsame Erklärung an den Vermieter formuliert wird. In dieser wird ein Ausscheiden des Ausgezogenen aus dem Mietverhältnis bei der Scheidung festgelegt.

Die Lösung mit der Zweitwohnung

Manche Paare sind in der Lage, auf eine Zweitwohnung zurückgreifen zu können, wenn sie eine räumliche Trennung anstreben. Zwei Partner praktizierten das innerhalb einer Stadt. Die Ehefrau blieb im Einfamilienhaus, der Ehemann wechselte in eine kleinere Wohnung, die er allerdings nicht als Hauptwohnsitz anmeldete. Die Kommune zog daraufhin den Mann für die Zweitwohnungssteuer heran. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 14 A 2608/05) hatte daran allerdings nichts zu beanstanden.

Die Kosten für das Wertgutachten

Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens kommt es immer wieder vor, dass von Fachleuten ein Wertgutachten für eine Immobilie erstellt wird. Ein Ehemann veranlasste das. Es entstanden Kosten in Höhe von knapp 1900 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung machte er dies als außergewöhnliche Belastung geltend.

Doch mit dieser Auffassung konnte er sich vor dem Finanzgericht Hessen (Az. 13 K 985/13) nicht durchsetzen. Es fehle hier an der Zwangsläufigkeit der Ausgabe, denn das Gutachten sei nicht verpflichtend gewesen, sondern nur als sinnvoll betrachtet worden.

Wer muss Mietkosten zahlen?

Wer hat eigentlich nach der Trennung eines Paares und dem Auszug des einen Partners aus der gemeinsamen Wohnung bis zur Kündigung die Mietkosten zu bezahlen?

Das Oberlandesgericht Köln (Az. 10 UF 16/18) stellte dazu folgende aufschlussreiche Berechnung an: Der in der Wohnung verbliebene Ehemann, der monatlich 800 Euro bezahlte, hätte als Single auch in einer Wohnung für 600 Euro leben können. Deswegen entstanden ihm Mehrkosten in Höhe von monatlich 200 Euro, an denen sich die Ex-Partnerin zur Hälfte beteiligen musste.

Das Problem der Mietkaution

Eine andere Frage betrifft die Mietkaution. Im konkreten Fall hatte ein Partner als Alleinmieter diese Summe beglichen. Als er auszog und der Ehefrau die Wohnung überließ, forderte er die Mietkaution von ihr.

Nach Überzeugung des Kammergerichts Berlin (Az. 19 UF 39/17) hätte er damit allerdings warten müssen. Denn er könne den Betrag erst zum Ende des Mietverhältnisses beanspruchen oder - falls die Ehefrau dauerhaft in der Wohnung bliebe - im Zuge seiner Zustimmung zur Überlassung des Mietverhältnisses eine entsprechende Vereinbarung treffen, so das Gericht. LBS/nd

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